Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen und 
3) der Erhebungs= und Verwaltungskosten mit fünfzehn Prozent der Ge- 
sammteinnahme. §.4. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1873 in Kraft. 
Von den an diesem Tage vorhandenen unversteuerten Vorräthen der Brannt- 
wein-Großhändler und Branntwein-Kleinhändler wird eine Abgabe von dem 
Betrag der Uebergangssteuer (§. 2) erhoben. 
Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Anordnungen erläßt der 
Reichskanzler. · 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 16. Mai 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
Das im §. 1 des vorstehenden Gesetzes bezeichnete Reichsgesetz vom 8. Juli 1868, betreffend 
die Besteuerung des Branntweins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten 
und Gebletsthellen, ist abgedruckt im Bundes-Gesetzblatt für 1868 Seiten 384—402. 
 
	        
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