Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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An dem in die Reichskasse fließenden Ertrage der Steuer vom Bier und 
an dem diesem Ertrage entsprechenden Theile des in Artikel 38 Absatz 3 er- 
wähnten Aversums hat Elsaß-Lothringen keinen Theil. 
§. 5. 
Die Beschränkungen, welchen die Erhebung von Abgaben für Rechnung 
von Kommunen nach Artikel 5 des Zollvereinigungsvertrages vom 8. Juli 1867 
(Artikel 40 der Verfassung) unterliegt, finden auf die in Elsaß-Lothringen be- 
stehenden Bestimmungen über das Octroi bis auf Weiteres keine Anwendung. 
§. 6. 
Das Wahlgesetz für den Deutschen Reichstag vom 31. Mai 1869 tritt in 
der anliegenden, dem Gesetze vom 16. April 1871  entsprechenden Fassung (An- 
lage II.) in Elsaß.Lothringen am 1. Januar 1874 in Kraft. 
Die in §. 6 des Wahlgesetzes vorgesehene Abgrenzung der Wahlkreise er- 
folgt bis zu der vorbehaltenen reichsgesetzlichen Bestimmung durch Beschluß des 
Bundesrathes. 
§. 7. 
Wo in den in Elsaß-Lothringen bereits eingeführten Gesetzen des Nord- 
deutschen Bundes, welche durch §. 2 des Geseztes vom 16. April 1871 zu Reichs- 
gesetzen erklärt sind, von dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, 
Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen Organen, Angehörigen, 
Beamten, Flagge u. s. w. die Rede ist, sind das Deutsche Reich und dessen ent- 
sprechende Beziehungen zu verstehen. 
Dasebe gilt von denjenigen im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetzen, 
welche in der Folge in Elsaß-Lothringen eingeführt werden. 
§. S. 
Auch nach- Einführung der Verfassung und bis zu anderweiter gesetzlicher 
Regelung kann der Kaiser unter Zustimmung des Bundesrathes, während der 
Reichstag nicht versammelt ist, Verordnungen mit gesetzlicher Kraft erlassen. 
Dieselben dürfen nichts bestimmen, was der Verfassung oder den in Elsaß- 
Lothringen geltenden Reichsgesetzen zuwider ist, und sich nicht auf solche Angelegen- 
heiten beziehen, in welchen nach §. 3 Absatz 2 des die Vereinigung von Elsaß- 
Lothringen mit dem Deutschen Reiche betreffenden Gesetzes vom 9. Juni 1871 
die Zustimmung des Reichstages erforderlich ist. 
Auf Grund dieser Ermächtigung erlassene Verordnungen sind dem Reichs- 
tage bei dessen nächstem Zusammentritt zur Genehmigung vorzulegen. Sie treten 
außer Kraft, sobald die Genehmigung versagt wird. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 25. Juni 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.
	        
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