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§. 6.
Wird eine Besoldung theils aus Reichsmitteln, theils aus Staatsmitteln
bestritten, so erhält der Empfänger von dem tarifmäßigen Wohnungsgeldzuschüsse
seiner Stelle (§. 1) nur eine dem auf die Reichskasse übernommenen Besoldungs-
theile entsprechende Quote.
§. 7.
Offizieren, Aerzten und Beamten, welche eine Dienstwohnung innehaben
oder anstatt derselben eine ihnen besonders bewilligte Miethsentschädigung be-
ziehen, wird der Wohnungsgeldzuschuß nicht gewährt. Hat der Inhaber einer
Dienstwohnung eine Miethsvergütung zu entrichten, so wird die letztere vom
1. Januar 1873 ab insoweit erlassen, als sie den Betrag des Wohnungsgeld-
zuschusses nicht übersteigt.
§. 8.
Bei Feststellung der Umzugskosten-Vergütungen bleibt der Wohnungsgeld-
zuschuß außer Ansatz. Bei Bemessung der Pensio wird der Durchschnittssatz
des Wohnungsgeldzuschusses für die Servisklassen I. bis V. in Anrechnung ge-
bracht. Dieser Satz gilt auch für diejenigen Offiziere, Aerzte und Beamten,
welche eine Dienstwohnung innehaben, oder eine Miethsentschädigung (§. 7) be-
ziehen. In allen anderen Beziehungen gilt der Wohnungsgeldzuschuß mit der
im §. 4 bestimmten Maßgabe als Bestandtheil der Besoldung.
§. 9.
Auf die Beamten der Reichs-Eisenbahnverwaltung findet dieses Gesetz keine
Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 30. Juni 1873.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.