Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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Transport ... .. 36,946,890 Thlr. 
5) zur Entschädigung der Verwaltungen der im Reichs- 
gebiete belegenen Staats- und Privateisenbahnen, so- 
wie der fremdländischen, dem Verein der Deutschen 
Eisenbahnen angehörigen Eisenbahnverwaltungen für 
die regulativwidrige Benutzung ihrer Wagen zu 
Kriegszwecken innerhalb Deutschlands in dem Zeit- 
raume vom 20. Juli 1870 bis zum 1. Mai 1871. 600,000 
6) für die dutch die Benutzung der französischen Eisen- 
bahnen beim Abzuge der deutschen Truppen aus 
Frankreich entstandenen gemeinsamen Fuhr- und 
Transportkosten ... ... ... 1,833/000 
7) zur vollständigen Einrichtung der Artilleriewerkstatt in 
Straßburg für die Jahre 1873 und 1874 .. 300,000 
8) für die Kosten, welche durch die Bewilligung von 
Zulagen, beziehungsweise extraordinären Kompetenzen 
an die in Elsaß-Lothringen dislozirten Kommandobehör- 
den, Administrationen und Truppentheile für das Jahr 
1873 erwachen 1,450,023 
9) zur Deckung der von der Reichs-Hauptkasse vom Jahre 
1872 ab für gemeinsame Kriegszwecke bestrittenen 
Kosten .. 171,294 
zusammen 41,301,207 Thlr. 
zur Verfügung gestellt. 
Der unter Nr. 3 ausgeworfene Fonds von 8 Millionen Thalern ist bis 
zur gesetzlichen Verfügung darüber nach den Bestimmungen im Artikel III. des 
Gesetzes, betreffend die Geldmittel zur Umgestaltung und Ausrüstung von deut- 
schen Festungen, vom 30. Mai d. J. (Reichs-Gesetzbl S. 123) zinsbar anzu- 
legen und zu verwalten. Die Zinsen wachsen dem Fonds für den Bau des 
Reichstagsgebäudes zu. « 
Die Verwendung des unter Nr. 8 ausgeworfenen Betrages erfolgt nach 
Maßgabe der Anlage. Die den Offizieren und servisberechtigten Militärbeamten 
durch Gesetz vom 30. Juni 1873 gewährten Wohnungsgeldzuschüsse kommen auf 
die unter I. und II. der Anlage gewährten Zulagen in Anrechnung und sind hier 
als Ersparnisse nachzuweisen. 
§. 2. 
Der Restbestand des nach Artikel VI. des Gesetzes vom 8. Juli 1872 
einstweilen reservirten Theils der französischen Kriegskosten- Entschädigung wird, 
insoweit über denselben nicht durch besondere Reichsgesetze verfügt worden ist, 
zwischen dem vormaligen Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden 
und Südhessen nach dem im Artikel VI. des Gesetzes vom 8. Juli 1872 fest- 
gestellten Maßstabe vertheilt.
	        
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