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Benennung der Gegenstände.
d) Schiffe:
1) Seeschiffe, einschließlich der dazu gehörigen gewöhnlichen Schiffs-
utensilien, Anker, Anker- und sonstigen Schiffsketten, wie auch
Dampfmaschinen und Dampfkessel .. ...... .. ... ... ... . .. ...
2) Flußschiffe:
a) hölzerne ·.........·..............
y) eiserne.....·..................·............... ....
Anmerk. zu d. Alle, nicht zu den gewöhnlichen Schiffsutensilien gehörige beweg-
liche Inventarienstücke, sowie bei den Flußschiffen die Anker, Anker-
und sonstigen Ketten, Dampfmaschinen und Dampfkessel unter-
liegen den für diese Gegenstände festgesetzten Zollsätzen.
16. Kalender
werden nach den, der Stempelabgabe halber gegebenen besonderen
Vorschriften behandelt.
Kautschuck und Guttapercha, sowie Waaren daraus:
a) Kautschuck in der ursprünglichen Form von Schuhen, Flaschen 2c.;
Guttapercha, roh, ungereinigt oder gereinigt.
b) Kautschuckfäden außer Verbindung mit anderen Materialien, oder
mit baumwollenem, leinenem oder wollenem rohem (nicht gebleichtem
oder gefärbtem) Garn nur dergestalt umsponnen, umflochten oder
umwickelt, daß sie ohne Ausdehnung noch deutlich erkannt werden
können; Kautschuckplatten; aufgelöstes Kautschuck ...
c) Grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer- und Täschnerwaaren, sowie
andere Waaren aus unlackirtem, ungefärbtem, unbedrucktem Kautschuck,
alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit
sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; übersponnene Kautschuckfäden.
d) Waaren aus lackirtem, gefärbtem oder bedrucktem Kautschuck, auch
in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht
unter Nr. 20 fallen; feine Schuhe ..... .. ...... .. .. .. . . . . . ...
e) Gewebe aller Art mit Kautschuck überzogen oder getränkt..
Anmerk. zu e. Kautschuck-Drucktücher für Fabriken und Kratzenleder künstliches,
für Kratzenfabriken, beide auf Erlaubnißscheine unter Kontrole.