Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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Benennung der Gegenstände. 
  
 
 
  
f) Gewebe aus Kautschuckfäden in Verbindung mit anderen Spinn= 
materiallen . ........... .. . .. 
Anmerk. zu b. bis f. Waaren aus Guttapercha werden wie Waaren aus Kautschuck 
behandelt. 
18. Kleider und Leibwäsche, fertige, auch Putzwaaren: 
a) von Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit Metallfäden. 
b) andere, soweit sie nicht nachstehend unter c. und e. genannt sind; 
Herrenhüte von Seide, unstaffirt, staffirt oder garnirt; künstliche 
Blumen; zugerichtete Schmuckfedern 
c) von Geweben mit Kautschuck oder Guttapercha überzogen oder ge- 
tränkt, sowie aus Gummifäden in Verbindung mit anderen Spinn- 
materialien . .. ..................... 
d) Herrenhüte von Filz aus Wolle oder anderen Thierhaaren, unstaffirt, 
staffirt oder ganirt........·................................. 
c) leinene Leibmäsche.................... ,.......... ............ 
Anmerk, Kleider und Wäsche, getragene oder gebrauchte, wenn sie nicht zum 
Verkauf eingehen 
Kupfer und andere nicht besonders genannte unedle Metalle 
und Legirungen aus unedlen Metallen, sowie Waaren 
daraus: 
a) in rohem Zustande oder als alter Bruch; auch Kupfer= und andere 
Scheidemünzen, insofern sie in einzelnen Vereinsstaaten eingeführt 
werden durfen . 
b) geschmiedet oder gewalzt in Stangen oder Blechen, auch Draht 
c) in Blechen und Draht, plattirt 
d) Waaren, und zwar: 
1) Kupferschmiede, und Gelbgießer. Waaren, als: Blasen, Bügel- 
eisen, Eimer, Gewichte, Gewinde, Haken, Hähne, Kellen, 
Lampen, Leuchter, Lichtputzen, Mörser, Riegel, Röhren, 
Schlösser, Schrauben-Bolzen und „Muttern, Schüsseln, Thür-, 
Fenster-, Truhen, und Wagenbeschläge, Waageschalen und ähnlichem.
	        
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