100 Literatur.
IV. Titeratur.
I. Verlag von C. H. Beck (Oskar Bech, München.
1) Civilprozeßordnung nebst dem Einführungsgesetze in neuer Fassung.
Handausgabe mit Erläuterungen von Hugo Freudenthal, Landgerichtsgerichtrath
in Metz. 8°. XII und 801 S. 5 Mk.
Siellt sich formell, nach der ganzen Anlage und Ausstattung, als ein vollständiges
Seitenstück zu der Fischer-Henle'schen Handausgabe des BGB. dar. Hierin allein liegt
schon eine weithintragende Empfehlung. Uebrigens sind auch die erlänternden Anmerkungen
iuhaltlich sehr reichhaltig. Namentlich ist zugleich auf die bisherige Rechtsprechung (auch
des Bayr. Obersten Landesgerichts!) vielfach Bezug genommen. Die älteren und
neueren Bestandtheile der Civilprozeßordnung sind in praktischer Weise durch den
Druck unterschieden.
2) Als eine bloße Textausgabe — ohne Anmerkungen, aber mit Register — zum
Preise von 1 Mk. erschien mit dem Titel:
Nebengeseye zum Bürgerlichen Gesetzbuch, enthaltend die Grundbuchordnung,
das Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung,
das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
II. Verlag von J. Schweiger (Arthur Sellier), Münuchen.
1) Die schon früher besprochene ursprüngliche Oktavansgabe des Bürgerlichen
Gesetzbuchs mit Anweisungen von G. Meikel ist nun auch in Quartformat
auf Schreibpapier mit breiten Räudern erschienen. Preis 6 Mk.
Ein mit sorgsamen Randnotizen versehenes Exemplar würde namentlich geeignet
sein, in Sihnugssälen und Berathungszimmern gute Dienste zu leisten.
2) Eine interessante Brochüre mit 171 Oktavseiten ist betitelt:
Die Bankdepotgeschäfte in geschichtlicher, wirthschaftlicher und rechtlicher Beziehung,
dargestellt von Dr. Franz Schweyder, Regierungsaccessist im
k. bayr. Staatsministerium des Innern.
Scheidet sich in zwei Theile. Der erste, weitans lürzere bringt die Darstellung
der geschichtlichen Eutwicklung und wirthschaftlichen Beden tung des
Bankdepotwesens. Der zweite Theil enthält das Recht der Depotgeschäfte
und zwar dargestellt nach dem früheren Rechte, nach dem sog. Neichsdepotgesetze und
nach dem Bürgerlichen Gesetbuche und neuen Handelsgesetzbuche. Die Bearbeitung ist
sehr eingehend und gründlich.
3) Zwei kleinere, aber praktische und elegante Gesetzesansgaben mit kurzen Anmerkungen
liegen vor in Gestalt von
Fr. Bouschab, Vorstandsmitglied der Bayr. Landwirthschaftsbank in München,
Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899: Fr. Bouschab, 2c., Reichsgese#
über die gemeinsamen Rechte der Besiher von Schuldverschreibungen
vom 4. Dezember 1899. Stdgr.
Für die Redaktion verantwortlich: Dr. Julius v. Standinger in München.
Verlag von Palm & Enke (Carl Enke) in Erlangen.
Druck von U. E. Sebald, Buchdruckerei, Nürnberg.