Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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Benennung der Gegenstände. 
  
 
  
25. Material= und Spezerei-, auch Konditorwaaren und andere 
Konsumtibilien: 
a) Bier aller Art, auch Meth. 
b) Branntwein aller Art, auch Arrak, Rum, Franzbranntwein und 
versetzte Branntweine in Fässern und Flaschen .. 
c) Hefe aller Art, mit Ausnahme der Weinhefe . . . ... 
4) Essig aller Art in Fässen 
e) Wein und Most, auch Cider in Fässern und Flaschen; Essig in 
Flaschen oder Kruken; künstlich bereitete Getränke, nicht unter anderen 
Nummern des Tarifs begriffen 
Anmerk. zu e. Wein aus Ländern welche den Zollverein nicht gleich dem meist- 
begünstigten Lande behandeln. 
f) Butter 
Anmerk. zu f. 1) Frische ungesalzene Butter auf der Linie von Lindau bis 
Hemmenhofen eingehend .. ... 
2) Einzelne Stücke in Mengen von nicht mehr als drei Pfund, 
vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnen- 
den Aufhebung oder Beschränkung dieser Begünstigung 
g) 1) Fleisch, zubereitetes; Schinken, Speck, Würste; Fleischextrakt, 
Tafelbouillon; Fische, nicht anderweit genannt. 
2) Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches; desgleichen großes Wild 
h) Früchte (Südfrüchte): 
1) frische Apfelsinen, Citronen, Limonen, Pomeranzen, Granaten 
und dergleichen 
Verlangt der Steuerpilichtige die Auszählung, so zahlt er für ein- 
hundert Stück 20 Sgr. oder 1 Fl. 
Im Falle der Auszählung bleiben verdorbene  unversteuert, wenn sie 
in Gegenwart von Beamten weggeworfen werden. 
Anmerk. zu h. 1. Unreife grüne ungeschälte Pomeranzen ....................
	        
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