Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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Benennung der Gegenstände. 
  
No 
u) Syrup′) 
V) Taback: 
1) Tabacksblätter, unbearbeitete und Stengel .. 
2) Tabacksfabrikate: 
a) Rauchtaback in Rollen, abgerollten oder entrippten Blättern 
oder geschnitten; Carotten oder Stangen zu Schnupftaback, 
auch Tabacksmehl und .eAbfäll 
68) Cigarren und Schnupftaback . .. .. ... 
W) Thee.     
x) Zucker′) 
26. Oel, anderweit nicht genaunt, und Fette: 
  
a) Oel: 
1) Oel aller Art in Flaschen oder Kruken, auch Baumöl in Fässern 
Anmerk. zu a. 1. Baumöl in Fässern eingehend, wenn bei der Abfertigung auf 
den Zentner ein Pfund Terpentinöl oder ein achtel Pfund 
Robmarinöl zugesetzt worden. 
′ Die Zollsätze für Zucker und Syrup sind, durch das die Zuckerbesteuerung betreffende 
Vereinsgesetz vom Jahre 1869 bestimmt und betragen von 
1) raffinirtem Zucker aller Art, sowie Rohzucker, wenn letzterer den auf Anordnung des Bundes- 
rathes bei den nach Bedürfniß öffentlich zu bezeichnenden Zollstellen niederzulegenden, nach Anlei- 
tung des holländischen Standart Nr. 19 und darüber zu bestimmenden Mustern entspricht. 
2) Rohzucker, soweit solcher nicht zu dem unter 1 gedachten gehört ......... .. 
3) Syrup. ....... 
  Auflösungen von Zucker, welche als solche bel der Revision bestimmt erkannt wer- 
den, unterliegen dem vorstehend unter 2 aufgeführten Eingangszolle.  . 
4) Melasse unter Kontrole ber Verwenbung zur Branntweinbeteitung. 
  
 
	        
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