wissentlicher Verletzung des Bevollmaͤchtigungs
„ Vertrags, Fälschung einer
Schuld-Urkunde, grober Eigenmächtigkeit,
und Ercesse in der Trunkenheit,
neben dem Ersaße des erweislichen
Schadens samt Zinsen, ferner neben
Cassation von der Stelle eines Schultheißen
und Unfähigkeits-Erklärung
zu Bekleidung eines öffentlichen
Amtes, endlich neben Bezahlung von
der Untersuchungs-Kosten zu vierwöchiger
Gefängnißstrafe verurtheilt.
Am So. April wurde:
gegen Friderike Beutelspacher,
30.
von Weissach, O. A. Vaihingen, wegen
wiederholten Ehebruchs, neben Bezahlung
saͤmtlicher Untersuchungs-Kosten
eine zwanzigwöchige Zuchthausstrafe;
31. gegen Jakob Kränkel, von Sengach,
O. A. Maulbronn, wegen wiederholter
fortgesehter Felddiebstähle und einer
kleinen an seiner Dienstherrschaft verübten
Entwendung, neben der Verbindlichkeit
zum Ersaß des Schadens und
Bezahlung sämtlicher Kosten, eine
viermonatliche Festungsstrafe mit
Willkomm erkannt.
:. Civil-Senat.
1. In der Ationssache von dem O. A.Gerichte
zu Weinsberg zwischen Jakob
Hüttinger zu Lehrensteinsfeld, Bekl.,
Anten, und Gottlieb Kübler, von Loͤ-wenstein,
Kl., Aten, Bürgschafts-Forderung
betreffend, wurde vermöge Beschlusses
vom „1. Februar; publ. den
2"5. März d. J. die Berufung wegen
Versäumung der Nothfrist zu Anmeldung
derselben unter Verurtheilung des
Anten in die Kosten dieser Instanz für
nicht anher erwachsen erklärt. (d. u.
April.)
:. In der Ationssache von dem O.A. Gerichte
Ludwigsburg zwischen Gottfried
#
Stähle, von Hohenek, Bekl., Anten,
und Jakob Waldenmaper, von Beihingen,
als Pfleger des unehelichen Kindes
der Luise Beate Waldenmayer von da,
Kl., Aten, Anerkennung jenes Kindes
betreffend, wurde vermöge Beschlusses
vom :7. Februar, publ. 25. März d. J.
die Berufung wegen versäumter Nothfrist
zu Einreichung der Beschwerdeschrift
unter Verurtheilung des Anten
in die Kosten dieser Instanz für verlassen
erklärt.
In der Ationssache von dem Stadt-Gerichte
Stuttgart zwischen dem Handlungshaus
Stahl und Federer daselbst,