Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

wissentlicher  Verletzung  des  Bevollmaͤchtigungs
  „  Vertrags,  Fälschung  einer
Schuld-Urkunde,  grober  Eigenmächtigkeit,
  und  Ercesse  in  der  Trunkenheit,
neben  dem  Ersaße  des  erweislichen
Schadens  samt  Zinsen,  ferner  neben

Cassation  von  der  Stelle  eines  Schultheißen

  und  Unfähigkeits-Erklärung
  zu  Bekleidung  eines  öffentlichen
Amtes,  endlich  neben  Bezahlung  von
der  Untersuchungs-Kosten  zu  vierwöchiger
  Gefängnißstrafe  verurtheilt.
Am  So.  April  wurde:

gegen  Friderike  Beutelspacher,

30.

von  Weissach,  O.  A.  Vaihingen,  wegen
wiederholten  Ehebruchs,  neben  Bezahlung
  saͤmtlicher  Untersuchungs-Kosten
eine  zwanzigwöchige  Zuchthausstrafe;


31.  gegen  Jakob  Kränkel,  von  Sengach,

O.  A.  Maulbronn,  wegen  wiederholter
fortgesehter  Felddiebstähle  und  einer
kleinen  an  seiner  Dienstherrschaft  verübten
  Entwendung,  neben  der  Verbindlichkeit
  zum  Ersaß  des  Schadens  und
Bezahlung  sämtlicher  Kosten,  eine
viermonatliche  Festungsstrafe  mit
Willkomm  erkannt.

:.  Civil-Senat.

1.  In  der  Ationssache  von  dem  O.  A.Gerichte
  zu  Weinsberg  zwischen  Jakob
Hüttinger  zu  Lehrensteinsfeld,  Bekl.,
Anten,  und  Gottlieb  Kübler,  von  Loͤ-wenstein,
  Kl.,  Aten,  Bürgschafts-Forderung
  betreffend,  wurde  vermöge  Beschlusses
  vom  „1.  Februar;  publ.  den
2"5.  März  d.  J.  die  Berufung  wegen
Versäumung  der  Nothfrist  zu  Anmeldung
  derselben  unter  Verurtheilung  des
Anten  in  die  Kosten  dieser  Instanz  für
nicht  anher  erwachsen  erklärt.  (d.  u.
April.)

:.  In  der  Ationssache  von  dem  O.A.  Gerichte
  Ludwigsburg  zwischen  Gottfried

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Stähle,  von  Hohenek,  Bekl.,  Anten,
und  Jakob  Waldenmaper,  von  Beihingen,
  als  Pfleger  des  unehelichen  Kindes
der  Luise  Beate  Waldenmayer  von  da,
Kl.,  Aten,  Anerkennung  jenes  Kindes
betreffend,  wurde  vermöge  Beschlusses
vom  :7.  Februar,  publ.  25.  März  d.  J.
die  Berufung  wegen  versäumter  Nothfrist
  zu  Einreichung  der  Beschwerdeschrift
  unter  Verurtheilung  des  Anten
in  die  Kosten  dieser  Instanz  für  verlassen
  erklärt.

In  der  Ationssache  von  dem  Stadt-Gerichte

  Stuttgart  zwischen  dem  Handlungshaus
  Stahl  und  Federer  daselbst,