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V. Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht
versteuert:
a) die mit den Staatsposten aus dem Auslande eingehenden Waaren-
sendungen von 5/10 Pfund und weniger, ferner
b) alle Waarenquantitäten unter 1/10 Pfund.
Gefällbeträge von weniger als einem halben Groschen oder einem
Kreuzer werden überhaupt nicht erhoben.
Oertliche Beschränkungen bleiben in allen zuvorgedachten Bezie-
hungen im Falle des Mißbrauchs vorbehalten.
VI. Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold- und Silbermünzen
der sämmtlichen Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze —
bei Entrichtung der Eingangsabgaben anzunehmen sind, wird auf die
besonderen Kundmachungen verwiesen.
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(Nr. 956.) Verordnung, betreffend die Abgrenzung der Bezirke der!. Disziplinarkammern.
Vom 11. Juli 1873. ·
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, auf Grund der §§. 87 und 88 des
Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März d. J.
(Reichs-Gesetzbl. S. 61), im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:
Einziger Artikel.
Die Bezirke der Disziplinarkammern werden nach Maßgabe des anliegen-
den Verzeichnisses hierdurch festgestellt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 11. Juli 1873.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.