Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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(Nr. 959.) Verordnung, betreffend die Beschaffung der Kautionen der Post= und Telegraphen= 
beamten. Vom 12. Juli 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen Xx. 
verordnen auf Grund des §. 7 des Gesetes, betreffend die Kautionen der Bundes- 
beamten, vom 2. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 161), nach Einvernehmen mit 
dem Bundesrath, im Namen des Deutschen Reichs, was folgt: 
Artikel 1. 
Post- und Telegraphenbeamten, welche eine mit Kautionspflicht verbundene 
Dienststellung erhalten und die für die letztere erforderliche Kaution auf einmal 
zu beschaffen außer Stande sind, kann von dem General-Postamte beziehungs- 
weise von der General-Direktion der Telegraphen ausnahmsweise gestattet wer- 
den, die Beschaffung der Kaution nachträglich durch Ansammlung von Gehalts- 
abzügen zu bewirken, welche nicht, weniger als fünfzig Thaler jährlich betragen 
dürfen. . 
Auf Beamte, welche an der Verwaltung einer Ober-Postkasse oder Ober- 
Telegraphenkasse theilnehmen oder die Vorsteherstelle eines Postamtes bekleiden, 
finden diese Bestimmungen keine Anwendung. 
Artikel 2. 
Die Ansammlung und Aufbewahrung dieser Gehaltsabzüge erfolgt gemäß 
Artikel 6 der Verordnung, betreffend die Kautionen der bei den Verwaltungen 
der Post, der Telegraphen und des Eichungswesens angestellten Beamten, vom 
29. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 285). « 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. . 
Gegeben Bad Ems, den 12. Juli 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
In Vertretung des Reichskanzlers: 
Delbrück. 
 
	        
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