Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

— 301 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
  
No 25. 
Inhalt: Gesehtz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für das Jahr 1874. S. 301. — Ver- 
ordnung, betreffend die Feststellung des Etats der Verwaltung des Reichsheeres für das Jahr 1874. 
S. 326. 
(Nr. 962.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für 
das Jahr 1874. Vom 5. Juli 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen rc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Haushalts-Etat des Deutschen 
- Reichs für das Jahr 1874 wird 
in Ausgabe 
auf 148,242,775 Thaler, nämlich 
auf 121,240,075 Thaler an fortdauernden, und 
auf 27,002,700 Thaler an einmaligen Ausgaben 
und 
in Einnahme 
auf 148,242,775 Thaler 
festgestellt. 
§. 2 
Der Reichskanzler wird ermächtigt: 
1) zur vorübergehenden Verstärkung des ordentlichen Betriebsfonds der 
Reichs-Hauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von acht 
Millionen Thalern hinaus, 
2) behufs der Beschaffung eines Betriebsfonds zur Durchführung der 
Münzreform bis zum Betrage von fünfzig Millionen Thalern 
Schatzanweisungen auszugeben. 
Reichs · Gesetzbl. 1873. 48 
Ausgegeben zu Berlin den 14. August 1873.
	        
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