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Reichs-Gesetzblatt.
No 25.
Inhalt: Gesehtz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für das Jahr 1874. S. 301. — Ver-
ordnung, betreffend die Feststellung des Etats der Verwaltung des Reichsheeres für das Jahr 1874.
S. 326.
(Nr. 962.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für
das Jahr 1874. Vom 5. Juli 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen rc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Haushalts-Etat des Deutschen
- Reichs für das Jahr 1874 wird
in Ausgabe
auf 148,242,775 Thaler, nämlich
auf 121,240,075 Thaler an fortdauernden, und
auf 27,002,700 Thaler an einmaligen Ausgaben
und
in Einnahme
auf 148,242,775 Thaler
festgestellt.
§. 2
Der Reichskanzler wird ermächtigt:
1) zur vorübergehenden Verstärkung des ordentlichen Betriebsfonds der
Reichs-Hauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von acht
Millionen Thalern hinaus,
2) behufs der Beschaffung eines Betriebsfonds zur Durchführung der
Münzreform bis zum Betrage von fünfzig Millionen Thalern
Schatzanweisungen auszugeben.
Reichs · Gesetzbl. 1873. 48
Ausgegeben zu Berlin den 14. August 1873.