Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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Reichs-Gesetzblatt. 
30. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über die Registrirung rc. der Kauffahrteischiffe. S. 367. 
  
  
  
(Nr. 970.) Vorschriften über die Registrirung und die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe. 
Vom 13. November 1873. 
Auf Grund des Artikels 7 Nr. 2 der Verfassung des Deutschen Reichs hat 
der Bundesrath behufs Ausführung des Gesetzes, betreffend die Nationalität 
der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge, vom 
25. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 35), sowie des Gesetzes, betreffend die 
Registrirung und die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe, vom 28. Juni 1873 
(Reichs-Gesetzbl. S. 184) die nachstehenden 
Vorschriften 
erlassen: 
§. 1. 
Als „Seefahrt“ im Sinne des §. 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 1867 
(Bundes-Gesetzbl. S. 35) ist in den nachstehend aufgeführten Revieren die Fahrt 
außerhalb der dabei bezeichneten Grenzen anzusehen: 
1) bei Memel 
außerhalb der Mündung des Kurischen Haffs, 
2) bei Pillau 
außerhalb des Pillauer Tiefs, 
3) bei Neufahrwasser 
außerhalb der Mündung der Weichsel, 
4) in der Putziger Wiek 
außerhalb Rewa und Heisternest, 
5) bei Dievenow, Swinemünde und Peenemünde 
außerhalb der Mündungen der Dievenow und Swine, sowie außer- 
halb der nördlichen Spitze der Insel Usedom und der Insel Ruden, 
Reichs. Gesetzbl. 1873. 60 
Ausgegeben zu Berlin den 28. November 1878.