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Reichs-Gesetzblatt.
30.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über die Registrirung rc. der Kauffahrteischiffe. S. 367.
(Nr. 970.) Vorschriften über die Registrirung und die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe.
Vom 13. November 1873.
Auf Grund des Artikels 7 Nr. 2 der Verfassung des Deutschen Reichs hat
der Bundesrath behufs Ausführung des Gesetzes, betreffend die Nationalität
der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge, vom
25. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 35), sowie des Gesetzes, betreffend die
Registrirung und die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe, vom 28. Juni 1873
(Reichs-Gesetzbl. S. 184) die nachstehenden
Vorschriften
erlassen:
§. 1.
Als „Seefahrt“ im Sinne des §. 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 1867
(Bundes-Gesetzbl. S. 35) ist in den nachstehend aufgeführten Revieren die Fahrt
außerhalb der dabei bezeichneten Grenzen anzusehen:
1) bei Memel
außerhalb der Mündung des Kurischen Haffs,
2) bei Pillau
außerhalb des Pillauer Tiefs,
3) bei Neufahrwasser
außerhalb der Mündung der Weichsel,
4) in der Putziger Wiek
außerhalb Rewa und Heisternest,
5) bei Dievenow, Swinemünde und Peenemünde
außerhalb der Mündungen der Dievenow und Swine, sowie außer-
halb der nördlichen Spitze der Insel Usedom und der Insel Ruden,
Reichs. Gesetzbl. 1873. 60
Ausgegeben zu Berlin den 28. November 1878.