Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

— 70 — 
K. 46. 
Bei Berechnung der Dienstzeit kommt auch die Zeit in Anrechnung, während 
welcher ein Beamter 
1) unter Bezug von Wartegeld im einstweiligen Ruhestande, oder 
2) im Dienste eines Bundesstaates oder der Regierung eines zu einem 
Bundesstaate gehörenden Gebiets sich befunden hat, oder 
3) als anstellungsberechtigte ehemalige Militärperson nur vorläufig oder auf 
Probe im Zivildienste des Reichs, eines Bundesstaates, oder der Regierung 
eines zu einem Bundesstaat gehörenden Gebiets beschäftigt worden ist, oder 
4) eine praktische Beschäftigung außerhalb des Dienstes des Reichs oder 
eines Bundesstaates ausübte, insofern und insoweit diese Beschäftigung 
vor Erlangung der Anstellung in einem Reichs- oder unmittelbaren 
Staatsamte behufs der technischen Ausbildung in den Prüfungsvor- 
schriften ausdrücklich angeordnet ist. 
Im Falle der Nr. 2 wird die Dienstzeit nach den für die Berechnung der 
Dienstzeit im Reichsdienste gegebenen Bestimmungen berechnet. 
#. 47. 
Der Zivildienstzeit wird die Zeit des aktiven Militärdienstes hinzugerechnet. 
S. 48. 
Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des achtzehnten Lebensjahres fällt, 
bleibt außer Berechnung 
Nur die in die Dauer eines Krieges fallende und bei einem mobilen oder 
Ersatz-Truppentheile abgeleistete Militärdienstzeit kommt, ohne Rücksicht auf das 
Lebensalter, zur Anrechnung. # 
Als Kriegszeit gilt in dieser Beziehung die Zeit vom Tage einer angeord- 
neten Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Tage der Demobil- 
machung. E 
Für jeden Feldzug, an welchem ein Beamter im Reichsheere, in der 
Kaiserlichen Marine oder in der Armee eines Bundesstaates derart theilge- 
nommen hat, daß er wirklich vor den Feind gekommen, oder in dienstlicher Stellung 
den mobilen Truppen in das Feld gefolgt, oder auf einem zur Verwendung gegen 
den Feind bestimmten Schiffe oder Fahrzeuge der Kaiserlichen Marine eingeschifft 
gewesen ist, wird demselben zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr 
hinzugerechnet « 
Ob eine militärische Unternehmung in dieser Beziehung als ein Feldzug 
anzusehen ist, und inwiefern bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegs- 
jahre in Anrechnung kommen sollten, darüber wird in jedem Falle durch den 
Kaiser Bestimmung getroffen. Für die Vergangenheit bewendet es bei den hier- 
über in den einzelnen Bundesstaaten getroffenen Bestimmungen. 
. 50. 
Inwieweit die Zeit eines Festungsarrestes oder einer Kriegsgefangenschaft 
angerechnet werden könne, ist nach den für die Pensionirung der Militärpersonen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.