Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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§. 10. 
Die Verfügung über die durch den Reichshaushalts-Etat für die Verwal- 
tung des Reichs-Invalidenfonds bewilligten Ausgabefonds steht nach Maßgabe 
des dem Reichshaushalts - Etat zu Grunde liegenden Spezialetats dem Vorsitzen- 
den zu. 
 Etatsüberschreitungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Reichs- 
Kanzlers. 
Die Kassenführung und Rechnungslegung über diese Ausgaben erfolgt 
durch die Reichs-Hauptkasse. Derselben wird alljährlich über den Verwaltungs- 
kostenfsonds ein auf Grund des Reichshaushalts-Etats und seiner Unterlagen 
aufgestellter, vom Kaiser vollzogener Spezialetat als Grundlage für die Buch- 
führung und Rechnungslegung zugefertigt. 
Der Schluß der Jahresrechnung über die Verwaltungskosten erfolgt am 
letzten Februar des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres. 
Die aus den Ausgabefonds jedes Jahres zu bestreitenden Zahlungen 
müssen vor Abschluß der Rechnungen angewiesen sein. Nur zur Bestreitung 
bereits angewiesener Ausgaben ist die Reservirung von Restenfonds zulässig. 
Die Abnahme der Rechnungen der Reichs-Hauptkasse über die Verwaltungs- 
kosten bewirkt der Vorsitzende der Verwaltung des Reichs--Invalidenfonds. 
§. 11. 
Behufs Ausbringung der Einnahmen an Zinsen und Kapitalzuschüssen 
aus dem Reichs-Invalidenfonds im Reichshaushalts-Etat legt die Verwaltung 
alljährlich dem Reichskanzler zu dem von letzterem zu bestimmenden Termine 
einen Voranschlag über die Höhe der im Etatsjahr zu erwartenden Zinsein- 
nahmen vor. 
Mit dieser Vorlage verbindet der Vorsitzende die Vorlegung eines Ent- 
wurfs zu dem Etat über die Verwaltungskosten des Reichs-Invalidenfonds. 
§. 12. 
Jährlich unmittelbar vor dem Beginn des Etatsjahres legt die Verwal- 
tung des Reichs-Invalidenfonds dem Reichskanzler einen Plan über die Bereit- 
stellung der Geldmittel zu den aus dem Reichs-Invalidenfonds nach Maßgabe 
des Reichshaushalts-Etats zu bestreitenden Ausgaben zur Genehmigung vor, in 
welchem 
1) die zu erwartenden Zinseinnahmen, 
2) die aus der regelmäßigen Amortisation zu erwartenden Einnahmen, 
3) der Betrag der durch Realisation von Schuldverschreibungen flüssig zu 
machenden Geldmittel, 
eventuell
	        
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