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Artikel 2.
Die Höhe der von diesen Beamten zu leistenden Kautionen beträgt:
I. im Bereiche des Auswärtigen Amts:
a) für den Rendanten 6000 Thlr.,
b) für den als ständigen Vertreter des Rendanten fungirenden
Buchhalter 1400
c) für den Kassendiener 250
II. im Bereiche der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds:
a) für den Rendanten 1200 Thlr.,
b) für den Buchhalter 800
e) für den Kanzlei- und Kassendiener 200
III. Für den Rendanten der Büreaukasse des Reichstags 1000
Artikel 3.
Dem als ständigen Vertreter des Rendanten der Legationskasse fungirenden
Buchhalter, dem Kassendiener bei der Legationskasse, dem Buchhalter und dem
Kassendiener bei der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds kann bei der An-
stellung, wenn sie die Kaution auf einmal zu beschaffen außer Stande sind, von
dem Auswärtigen Amte, beziehungsweise von der Verwaltung des Reichs-Inva-
lidenfonds ausnahmsweise gestattet werden, die Beschaffung der Kaution nach-
träglich durch Ansammlung von Gehaltsabzügen zu bewirken. Diese Abzüge
dürfen bei den Buchhaltern nicht weniger als „fünfzig Thaler“ jährlich, bei den
Kassendienern nicht weniger als „ein bis drei Thaler“ monatlich betragen.
Auf die Rendanten finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
Artikel 4.
Beamte, welche in dem im §. 16 Satz 2 des erwähnten Gesetzes bezeich-
neten Falle sich befinden, haben den durch die Gehaltserhöhung ihnen zufließenden
Mehrbetrag des Gehalts ganz zur Ansammlung der Kaution zu verwenden. Die
vorgesetzte Dienstbehörde ist jedoch ermächtigt, bei Beamten, welche in beschränkten
Vermögensverhältnissen sich befinden, auf deren Antrag die Ermäßigung der Ge-
haltsabzüge bis auf die Hälfte des Betrages der Gehaltserhöhung zu gestatten.
Artikel 5.
Die Ansammlung und Aufbewahrung der Gehaltsabzüge (Artikel 3 und 4)
geschieht bei derjenigen Kasse, welcher die Aufbewahrung der Kaution obliegt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 6. Juli 1874.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.