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(Nr. 1021.) Verordnung über den Urlaub der Reichsbeamten und deren Stellvertretung.
Vom 2. November 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs auf Grund des §. 14 des Gesetzes,
betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-
Gesetzbl. S. 61), was folgt: §. 1.
Anträge der Reichsbeamten auf Bewilligung von Urlaub sind unter An-
gabe der Veranlassung und des Zwecks der unmittelbar vorgesetzten Behörde
oder dem unmittelbar vorgesetzten Beamten einzureichen.
§. 2.
Der Reichskanzler bestimmt die Stellen, welche zur Ertheilung von Urlaub
berechtigt sind, sowie die Zeiträume, für welche von denselben Urlaub gewährt
werden darf. §. 3.
Wird ein Urlaub zur Wiederherstellung der Gesundheit nachgesucht, so ist
dem Antrage eine ärztliche Bescheinigung beizufügen.
Die Stelle, welcher die Entscheidung über den Antrag zusteht, ist berech-
tigt, die Beibringung einer solchen Bescheinigung ausnahmsweise zu erlassen.
§. 4.
Der beurlaubte Beamte hat dafür zu sorgen, daß ihm während der Ab-
wesenheit von seinem Wohnort Verfügungen der vorgesetzten Behörden zugestellt
werden können.
§. 5. Für die Vertretung eines beurlaubten Beamten ist zunächst von der Stelle
Sorge zu tragen, welche den Urlaub ertheilt.
Dieselbe setzt zugleich fest, inwieweit die dem Beurlaubten zur Bestreitung
von Dienstaufwandskosten bewilligten Bezüge dem Vertreter zu überweisen sind.
§. 6.
Zur Deckung von Stellvertretungskosten findet, sofern diese nicht nach
§. 14 des Gesetzes vom 31. März 1873 der Reichskasse zur Last fallen, bei einem
Urlaub von mehr als 1½ bis zu 6 Monaten für den anderthalb Monate über-
steigenden Zeitraum ein Abzug von dem Diensteinkommen des Beurlaubten im
Betrage der Hälfte desselben statt; bei fernerem Urlaub wird das ganze Dienst-
einkommen einbehalten.
Eine Abweichung hiervon bedarf der Genehmigung der obersten Reichsbehörde.
Bei Berechnung der Abzüge für Theile von Monaten werden die letzteren
stets zu 30 Tagen angenommen.