Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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die ⅓ Speziesthaler oder 20 Schillinge zu 1Mark 50 Pf. Reichsmünze, 
⅕  12. 90  
⅙   10    75  
¹/₁₂  5   37½  
 ¹/₁₅ 4   30  
¹/₂₄      2½ 18¾ 
das Zweisechsling-Stück oder 1    7½ 
die ¹/₂₄ Thaler-Stücke sächsischen Gepräges  12  
¹/₄₈    (Sechser) 6  
Achtpfenniger   8  
 Dreier in Silber und Kupfer sächsischen 
Gepräges   3 
Einpfenniger sächsischen Gepräges   1  
Einhundertkreuzer-Stücke badischen Ge- 
präges  2 85⁵/₇  
Zehnkreuzer-Stücke badischen Gepräges  28⁴/₇  
 
 
 
 
 
§. 4. 
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf 
durchlöcherte und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht ver- 
ringerte, ingleichem auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. 
Berlin, den 19. Dezember 1874. 
Der Reichskanzler. 
Fürst v. Bismarck. 
 
	        
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