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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 30.
Inhalt: Bekanntmachung wegen der Außerkurssetzung verschiedener Landesmünzen. S. 149. — Bekanntmachung
wegen des Verbots des Umlaufs fremder Münzen. S. 152.
(Nr. 1029.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung verschiedener Landes-Silberund
Kupfermünzen. Vom 19. Dezember 1874.
Auf Grund der Artikel 8, 13 und 16 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873
(Reichs-Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen
getroffen:
§. 1.
Vom 1. Januar 1875 an gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel:
1) die auf Grund der Zwölftheilung des 1/30 Thalerstückes ausgeprägten
Zwei= und Vierpfennig-Stücke deutschen Gepräges,
2) die Zwei-, Vier= und Achtheller-Stücke kurhessischen Gepräges,
3) die nach dem Leipziger oder Torgauer Zwölfthaler- oder Achtzehngulden-Fuß
ausgeprägten sogenannten Kassen-Eindrittel- und Zwekdrittel-Stücke
hannoverschen Gepräges,
4) nachstehende Silbermünzen schleswig holsteinischen (nicht dänischen) Gepräges:
1/1 Speziesthaler oder 60 Schillinge schleswig-holstein. Kurant,
5/ " " 40 " "
½ " " 20 " "
1/5 . -12. . -
" 10 " .
1/13 - - 5 - "
1/15 " „ 4 " "„
1/24 " 2½ " "
Zweisechsling-Stück- 1 - -
Reichs-Gesetzbl. 1874. 36
Ausgegeben zu Berlin den 23. Dezember 1874.