Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

—  149  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  30.

Inhalt:  Bekanntmachung  wegen  der  Außerkurssetzung  verschiedener  Landesmünzen.  S.  149.  —  Bekanntmachung
  wegen  des  Verbots  des  Umlaufs  fremder  Münzen.  S.  152.

(Nr.  1029.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  verschiedener  Landes-Silberund
  Kupfermünzen.  Vom  19.  Dezember  1874.

Auf  Grund  der  Artikel  8,  13  und  16  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873
  (Reichs-Gesetzbl. S.  233)  hat  der  Bundesrath  die  nachstehenden  Bestimmungen
getroffen:

§.  1.

Vom  1.  Januar  1875  an  gelten  nicht  ferner  als  gesetzliches  Zahlungsmittel:
1)  die  auf  Grund  der  Zwölftheilung  des  1/30  Thalerstückes  ausgeprägten
Zwei=  und  Vierpfennig-Stücke  deutschen  Gepräges,
2)  die  Zwei-,  Vier=  und  Achtheller-Stücke  kurhessischen  Gepräges,
3)  die  nach  dem  Leipziger  oder  Torgauer  Zwölfthaler-  oder  Achtzehngulden-Fuß

  ausgeprägten  sogenannten  Kassen-Eindrittel-  und  Zwekdrittel-Stücke
hannoverschen  Gepräges,

4)  nachstehende  Silbermünzen  schleswig  holsteinischen  (nicht  dänischen)  Gepräges:


1/1  Speziesthaler  oder  60  Schillinge  schleswig-holstein.  Kurant,
5/  "  "  40  "  "
½  "  "  20  "  "
1/5  .  -12.  .  -
"  10  "  .
1/13  -  -  5  -  "
1/15  "  „  4  "  "„
1/24  "  2½  "  "
Zweisechsling-Stück-  1  -  -
Reichs-Gesetzbl.  1874.                                                                  36

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Dezember  1874.