Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

16  2.  Das  Neichd-  und  Staatzangehörigfeitsgefek.

gegen  den  anderen  Bundesjtaat  und  noch  viel  weniger  gegen  das  As»
land  auf  Feftftellung  der  Staatsangehörigfeit  offen.  Der  gejebliche  Vertreter
  des  Kindes  Tann  aber  gegen  den  Staat,  befjen  ner  nach
feiner  Auffalfung  das  Syindelfind  ijt,  die  Teitjtellung  diefer  Staatsangealoflen.
  nach  den  gejeßlichen  Yyormen  de3  betreffenden  Staates  ver
anlaffen.

8  5.!
Eine  nad)  den  deutjchen  Gejegen  wirfjame?  Legitimation?  durd)
einen  Deutschen  begründet?  für  das  Kind’  die  Staatsangehürigfett
  des  Waters.  ®

1.  Tiefer  Baragraph  regelt  im  Anjchluß  an  $  4  de3  früheren
Bejeßes  einen  Ermwerbsgrund  der  Staatdangehörigfeit  nur  für  unehe»-liche
  Kinder,  und  zwar  ift  es  gleichgültig,  ob  das  uneheliche  Kind
noch  die  mit  der  Geburt  erworbene  Staatsangehörigfeit-bejigt,  oder  ob
ed  inzwiichen  mit  oder  ohne  jeine  Mutter  eine  andere  Staatdangehörige
nid  erworben  hat.  Auf  die  Staat3angehdrigkeit  der  Mutter  fommt  e3
nicht  an.

3,  Der  Entwurf  hatte  jolgende  Yaljung:

„Durch  die  von  einem  Deutfchen  nach  den  deutjchen  Gefegen
Bbemirfte  Xegitimation  erwirbt  da3  Rind  die  Staatsangehörtgfeit
  des  Baters.”

Beide  Tzalfungen  kommen  zum  gleichen  Endergebnis.  DBer  Eıitwurf
  hatte  unmittelbar  auf  das  geltende  bürgerliche  Recht  veriwiejen.
Die  Faffung  des  Gefebes  läßt  auch  eine  nach  ausländifchem  Recht  erfolgte
  Legitimation  zu,  wenn  fie  nur  nach  Deutfjhem  NRedte  wirftjam
ft.  Art.  22  CC.  BGB.  verlangt  aber  für  die  Wirffamfeit  der  XLegitimation
  durch  einen  Deutfchen,  daß  dieje  den  Grundfäßen  des  deutjchen
Nechhte3  entipriht.  Tas  -Gejeb  Fommt  aljo  auf  dem  Ummege  über
Kollifionsnormen  (Art.  22  €6.  BGB.)  zu  dem  gleichen  Hiele,  zu  dem
der  Entwurf  unmittelbar  gelangen  mollte.

3.  Al3  eine  nach  den  deutjchen  Gejeßen  wirffame  Kegitimation
fonmt  jet  nur  mehr  die  Buch  nahfolgende  Ehe  .(8F171IFF.
BGB.)  oder  durch  Ehelihfeitserflärung  (SS  1723  ff.  BGB.)  in
Betradht.  Für  die  Zeit  vor  Inkrafttreten  diefes  Gejeßes  ift  Das  jemeils
geltende  bürgerliche  Recht  zu  beachten  (Art.  209  EG.  BGB.).

Rah  8  1719  BGB.  erlangt  ein  uneheliches  Kind  dadurch,  daß
jih  ber  Bater  mit  ber  Mutter  verheiratet,  mit  der  Chejchließung  die
rechtliche  Stellung  eines  ehelichen  Kindes.  Dieje  Wirfung  tritt  Eraft
Sefeges  und  felbft  gegen  den  Willen  der  Ehejchließenden  in  dem  Augen«
blid  ein,  da  die  Ede  als  gefchloffen  gilt.  Eine  Zuftimmung  vder  fonjtige
Mitwirkung  des  Kindes  oder  feines  gefeglichen  Vertreters  findet  nicht  jtatt.

Wenn  8  1722  BGB.  beftimmt,  daß  die  Ehejchließung  zwischen  dei
Eltern  für  die  Abfömmlinge  des  unehelihen  Kindes  die  Wirkungen
der  Legitimation  audy  dann  habe,  wenn  das  uneheliche  Kind  felbft  vor
der  Chefchliekung  geftorben  fei,  fo  bewegen  fi  dDiejfe  Wirkungen  der
Legitimation  nur  auf  dem  Gebiete  des  bürgerlichen  Rechtes.  Der
Erwerb  ber  Staat3angehdörigfleit  des  Bater3  wird  burd).  Die
Legitimation  nur  für  ba3  lebende  außerehelihe  Kind  und  Durd)  die-