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Es sollen hiernach bestehen:
die verstärkte Ersatz-Kommission neben den ständigen Mitgliedern
aus höchstens noch einem Offizier und aus vier bürgerlichen
Mitgliedern;
die verstärkte Ober-Ersatz-Kommission neben den ständigen Mit-
gliedern aus einem bürgerlichen Mitgliede.
5) Die Mitglieder der Ersatzbehörden haben gleiches Stimmrecht; ihre Be-
schlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Wo nur die ständigen
Mitglieder an der Beschlußfassung theilnehmen, ist bei Meinungsver-
schiedenheit die Angelegenheit der nächst höheren Instanz zur Entscheidung
vorzulegen. Für unaufschiebbare vorläufige Maßregeln ist bei der Ersatz-
Kommission die Stimme des Civilmitgliedes, bei der Ober-Ersatz-Kommission
die Stimme des militärischen Mitgliedes maßgebend. Desgleichen ent-
scheidet bei der Ober-Ersatz-Kommission die Stimme des militärischen Mit-
gliedes über die körperliche Brauchbarkeit der Militärpflichtigen und die
Vertheilung der ausgehobenen Mannschaften auf die verschiedenen Waffen-
gattungen und Truppentheile.
6) Bei dem Verfahren vor den Ersatzbehörden sind die Betheiligten berech-
tigt, ihre Anträge durch Vorlegung von Urkunden und Stellung von
Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen.
7) Die Ersatz-Kommission arbeitet der Ober-Ersatz-Kommission vor. Sie ver-
fügt die nach dem Gesetze zulässigen Zurückstellungen der Militärpflichti-
gen. Im Uebrigen unterliegen ihre Beschlüsse der Revision und endgül-
tigen Entscheidung der Ober-Ersatz-Kommission.
Gegen Entscheidungen der Ersatz-Kommission über die Klassifikation
der Mannschaften der Reserve, der Landwehr und der Ersatzreserve
1. Klasse steht dem ständigen militärischen Mitgliede die Erhebung des
Einspruches zu, in welchem Falle die endgültige Entscheidung lediglich
durch die ständigen Mitglieder der Ober-Ersatz- Kommission erfolgt.
8) Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatz-Kommission steht nur den Mili-
tärpflichtigen beziehungsweise ihren zur Reklamation berechtigten Ange-
hörigen eine Berufung an die höheren Instanzen zu. In Aushebungs-
bezirken, welche ihren Rekrutenantheil nicht aufzubringen vermögen, kann
jedoch gegen die auf Befreiung vom Militärdienst gerichteten Entschei-
dungen auch seitens des ständigen militärischen Mitgliedes der Ober-
Ersatz-Kommission Berufung an die höhere Instanz eingelegt werden.
§. 31.
Die Gemeinden oder gleichartigen Verbände haben unter Kontrole der Er-
satzbehörden Stammrollen über alle Militärpflichtigen zu führen. Die Militär-
pflichtigen und deren Angehörige haben die Anmeldungen zur Stammrolle nach
Maßgabe der gegenwärtig bestehenden Vorschriften zu bewirken.
§. 32.
Die Stammrollen werden auf Grund der Civilstandsregister und der nach
§. 31 zu erstattenden Meldungen geführt. Die mit Führung der Civilstands-