Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1893. (77)

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wie  es  in  der  gleichzeitig  veröffentlichten  Desinfektionsanweisung  (II  Nr.  3)  angegeben  ist,  zu
desinfiziren.

13.  Man  wache  auch  auf  das  Sorgfältigste  darüber,  daß  Choleraausleerungen
nicht  in  die  Nähe  der  Brunnen  und  der  zur  Wasserentnahme  dienenden  Flußläufe  u.  s.  w.
gelangen.

14.  Alle  mit  dem  Kranken  in  Berührung  gekommenen  Gegenstände,  welche  nicht  vernichtet
  oder  desinfizirt  werden  können,  müssen  in  besonderen  Desinfektionsanstalten  vermittelst
heißer  Dämpfe  unschädlich  gemacht  oder  mindestens  6  Tage  lang  außer  Gebrauch  gesetzt  und
an  einem  trockenen,  möglichst  sonnigen,  lustigen  Ort  aufbewahrt  werden.

15.  Diejenigen,  welche  mit  dem  Cholerakranken  oder  dessen  Bett  und  Bekleidung  in  Berührung
  gekommen  sind,  sollen  die  Hände  und  die  etwa  beschmutzten  Kleidungsstücke  alsbald
desinfiziren  (II  Nr.  3  der  Desinfektionsanweisung).  Ganz  besonders  ist  dies  erforderlich,
wenn  eine  Verunreinigung  mit  den  Ausleerungen  des  Kranken  staltgefunden  hat.  Ausdrücklich
wird  noch  gewarnt,  mit  ungereinigten  Händen  Speisen  zu  berühren  oder  Gegenstände
  in  den  Mund  zu  bringen,  welche  im  Krankenraum  verunreinigt  sein  können,  z.  B.
Eß=  und  Trinkgeschirr,  Zigarren.

16.  Wenn  ein  Todesfall  eintritt,  ist  die  Leiche  sobald  als  irgend  möglich  aus  der  Behausung
  zu  entfernen  und  in  ein  Leichenhaus  zu  bringen.  Kann  das  Waschen  der  Leiche  nicht
im  Leichenhause  vorgenommen  werden,  dann  soll  es  überhaupt  unterbleiben.

Das  Leichenbegängniß  ist  so  einfach  als  möglich  einzurichten.  Das  Gefolge  betrete  das
Sterbehaus  nicht  und  man  betheilige  sich  nicht  an  Leichenfestlichkeiten.

17.  Kleidungsstücke,  Wäsche  und  sonstige  Gebrauchsgegenstände  von  Cholerakranken  oder
-Leichen  dürfen  unter  keinen  Umständen  in  Benutzung  genommen  oder  an  andere  abgegeben
werden,  ehe  sie  desinfizirt  sind.  Namentlich  dürfen  sie  nicht  undesinfizirt  nach  andern
Orten  verschickt  werden.

Den  Empfängern  von  Sendungen,  welche  derartige  Gegenstände  aus  Choleraorten
erhalten,  wird  dringend  gerathen,  dieselben  sofort  womöglich  einer  Desinfektionsanstalt  zu  übergeben
  oder  unter  den  nöthigen  Vorsichtsmaßregeln  selbst  zu  desnfiziren.

Cholerawäsche  soll  nur  dann  zur  Reinigung  angenommen  werden,  wenn  dieselbe  zuvor
desinfizirt  ist.

18.  Andere  Schutzmittel  gegen  Cholera,  als  die  hier  genannten,  kennt  man  nicht
und  es  wird  vom  Gebrauch  der  in  Cholerazeiten  regelmäßig  angepriesenen  medikamentösen
Schutzmittel  (Choleraschnaps  u.  s.  w.)  abgerathen.

Anlage  VIII.
Rathschläge  an  praktische  Aerzte
wegen  Mitwirkung  an  sanitären  Maßnahmen  gegen  die  Verbreitung  der  Cholera.
Der  Erfolg  der  seitens  der  Behörden  zur  Bekämpfung  der  Cholera  getroffenen  Anordnungen
  hängt  zum  nicht  geringen  Theil  davon  ab,  daß  ihre  Durchführung  auch  seitens  der