Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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d)  wenn  sie  nur  eine  Beiladung,  d.  h.  eine  Ladung,  welche  die  Hälfte
ihres  Raumgehalts  nicht  übersteigt,  absetzen  oder  einnehmen,  von  der
Beiladung  den  Satz  für  beladene  Schiffe  entsprechenden  Netto-Raum-Echalts,
  von  dem  übrigen  Theile  ihres  Naumgealts  nichts.  Für  die

Ffe  einer  solchen,  auf  der  Rhede  gelöschten  eiladung  durch  Einnahme
  von  Ballast  wird  kein  besonderes  Hafengeld  entrichtet.

5)  Wenn  Schiffe  nach  der  Entlöschung  auf  der  Rhede  in  den  Hafen  einlaufen,
  so  findet  eine  nochmalige  Entrichtung  des  Hafengeldes  nicht  statt.

Befreiungen.
Von  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  befreit:
I.  sowohl  für  den  Eingang  als  für  den  Ausgang.

1)  Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen,  um  Fracht
zu  suchen,  und  den  Hafen  ohne  Ladung  verlassen;

2)  Fahr  euge,  welche  nur  um  Erkundigungen  einzuziehen  oder  Ordres  in
L#mhsen  u  nehmen,  in  den  Hafen  einlaufen  und  denselben,  ohne  Ladung
  ge  öbht  oder  eingenommen  und  ohne  die  Ladung  ganz  oder  theilweise
  veräußert  zu  haben,  wieder  verlassen;

3)  Fahrzeuge,  welche  den  Nothhafen  suchen,  d.  h.  solche,  die  durch  erlitsar
  bescnszur  oder  andere  auf  Eieren  nachzuweisende  Unglücksfälle,
  durch  Eisgang,  Sturm  oder  widrige  Winde  an  der  Fortsetzung
ihrer  Reise  verhindert  werden,  wenn  sie  den  Hafen  mit  ihrer  Ladung
wieder  verlassen,  ohne  daß  ein  Theil  derselben  veräußert  oder  die  Zuladung
  anderer  Gegenstände  erfolgt  ist;

4)  Fahrzeuge  von  170  Kubikmeter  oder  weniger  Naumgehalt  wenn  sie
auf  der  Fahrt  nach  einem  andern  Preußischen  Hafen  lediglich  zu  dem
Zwecke  einlaufen,  um  eine  den  zehnten  Theil  ihres  Raumgehalts  nicht
übersteigende  Beiladung  zu  löschen  oder  einzunehmen;

5)  Fahrzeuge,  welche  zur  Hülfsleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth  bemdlchen

  Schiffen  ausgehen  oder  davon  zurückkehren,  wenn  sie  nicht
zum  Löschen  oder  Bergen  von  Strandgütern  verwendet  werden;

6)  Fahrzeuge,  welche

a)  Königliches  oder  Eigenthum  des  Deutschen  Reiches  oder  des
Preußischen  Staates  sind,  oder

b)  ohne  andere  Beiladung  lediglich  Gegenstände  für  Königliche,  für
Reichs=  oder  Staatsrechnung  sse  beziehentlich  *  dan
unbeladen  verlassen,  entweder  um  lediglich  polanr  Gegenstände  zu
laden,  oder  nachdem  sie  ausschließlich  solche  im  Hafen  gelöscht
haben  —  in  den  Fällen  zu  b.  auf  Freipässe;

7)  Fahrzen  e,  welche  aus  dem  Meeresgrunde  oder  an  der  Küste  gesammelte
  Steine  ohne  sonstige  Beiladung  einführen  oder  zur  Gewinnung
solcher  Steine  unbeladen  ausgehen;

8)  Die  ausschließlich  zum  Bugsiren  dienenden  Damnsschiffe;

9)  Leich-