Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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a) gegen Gold und Silber, gemünzt und ungemünzt, 
b) gegen zinstragende oder spätestens nach einem Jahre fällige und 
auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen des Reichs, eines 
deutschen Staats oder inländischer kommunaler Korporationen, 
oder gegen zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldver- 
schreibungen, deren Zinsen vom Reiche oder von einem Bundes- 
staate garantirt sind, gegen voll eingezahlte Stamm- und Stamm- 
prioritätsaktien und Prioritätsobligationen deutscher Eisenbahn- 
gesellschaften, deren Bahnen in Betrieb befindlich sind, sowie gegen 
Pfandbriefe landschaftlicher, kommunaler oder anderer unter staat- 
licher Aufsicht stehender Bodenkreditinstitute Deutschlands und 
deutscher Hypothekenbanken auf Aktien, zu höchstens drei Viertel 
des Kurswerthes, 
c) gegen zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibun- 
gen nicht deutscher Staaten, sowie gegen staatlich garantirte aus- 
ländiche Eisenbahn-Prioritätsobligationen, zu höchstens 50 Pro- 
zent des Kurswerthes, 
d) gegen Wechsel, welche anerkannt solide Verpflichtete aufweisen, mit 
einem Abschlage von mindestens 5 Prozent ihres Kurswerthes, 
e) gegen Verpfändung im Inlande lagernder Kaufmannswaaren, 
höchtens bis zu zwei Drittheilen ihres Werthes; 
4. Schuldverschreibungen der vorstehend unter 3. b. bezeichneten Art zu 
kaufen und zu verkaufen; die Geschäftsanweisung für das Reichsbank- 
Direktorium (§. 26) wird feststellen, bis zu welcher Höhe die Betriebs- 
mittel der Bank in solchen Schuldverschreibungen angelegt werden 
dürfen; 
5. für Rechnung von Privatpersonen, Anstalten und Behörden Inkassos 
zu besorgen und nach vorheriger Deckung Zahlungen zu leisten und 
Anweisungen oder Ueberweisungen auf ihre Zweiganstalten oder Kor- 
respondenten auszustellen;  
6. für fremde Rechnung Effekten aller Art, sowie Edelmetalle nach vor- 
heriger Deckung zu kaufen und nach vorheriger Ueberlieferung zu 
verkaufen; 
7. verzinsliche und unverzinsliche Gelder im Depositengeschäft und im 
Giroverkehr anzunehmen; die Summe der verzinslichen Depositen darf 
diejenige des Grundkapitals und des Reservefonds der Bank nicht über- 
steigen 
8. Werthgegenstände in Verwahrung und in Verwaltung zu nehmen. 
 
§. 14. 
Die Reichsbank ist verpflichtet, Barrengold zum festen Satze von 1392 Mark 
für das Pfund fein gegen ihre Noten umzutauschen.
	        
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