Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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Reichs-Gesetzblatt. 
No. 2. 
Inhalt: Gesetz über die Deutsche Seewarte. S. 11. — Additional-Postvertrag mit Belgien. S. 12. 
 
 
 
(Nr. 1036.) Gesetz, betreffend die Deutsche Seewarte. Vom 9. Januar 1875. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:  
 §. 1. 
Unter dem Namen „Deutsche Seewarte“ wird eine Anstalt errichtet, welche 
die Aufgabe hat, die Kenntniß der Naturverhältnisse des Meeres, soweit diese 
für die Schifffahrt von Interesse sind, sowie die Kenntniß der Witterungs- 
erscheinungen an den deutschen Küsten zu fördern und zur Sicherung und Er- 
leichterung des Schifffahrtsverkehrs zu verwerthen. 
§. 2. 
Die Seewarte erhält ihren Sitz in Hamburg und gehört zum Ressort der 
Kaiserlichen Admiralität. Zur Vermittelung des Verkehrs mit den Schifffahrt- 
treibenden, zur Beobachtung der Witterungserscheinungen und zur Verbreitung 
von Warnungen vor dem vermutheten Eintritt von Stürmen werden an den 
geeigneten Küstenplätzen die erforderlichen Dienststellen eingerichtet, welche der 
Seewarte untergeordnet sind. 
§. 3 
Der für die Seewarte nöthige Aufwand wird nach näherer Bestimmung 
des Reichshaushalts-Etats aus Mitteln des Reichs bestritten. 
§. 4. 
Der Geschäftskreis der Seewarte ihre Einrichtung und Verwaltung werden 
im Einvernehmen mit dem Bundesrathe durch Kaiserliche Verordnung festgestellt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel.  
Gegeben Berlin, den 9. Januar 1875. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
Reichs- Gesetzbl. 1875. 3 
Ausgegeben zu Berlin den 20. Januar 1875.
	        
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