— 200 —
des Zollvereins denselben Schutz,
wie die Inländer genießen“;
fortan auf das gesammte Gebiet des
Deutschen Reichs Anwendung finden
sollen.
Zu Urkund dessen haben die Unter-
zeichneten die gegenwärtige Erklärung
vollzogen und mit ihrem Wappensiegel
versehen.
Geschehen zu London in zwei Exem-
plaren am 14. April 1875.
(L. S.) Münster.
(I. S.) Derby.
nic Majesty shall enjoy in the
States of the Zollverein, the same
protection as native subjects«;
shall henceforth be applicable to the
whole territory of the German Em-
pire.
In witness whereof the Under-
signed have signed the present De-
claration and have affixed thereto
the seal of their arms.
Done at London in Duplicate the
14th of April 1875.
(L. S.) Münster.
(L. S.) Derby.
(Nr. 1070.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz deutscher Waarenzeichen, Namen und
Firmen in Jtalien.
Vom 20. April 1875.
Der Handelsvertrag zwischen dem Zollverein und Italien vom 31. Dezember
1865 bestimmt im Artikel 6:
„In Betreff der Bezeichnung oder Etikettirung der Waaren oder
deren Verpackung, der Muster und der Fabrik- oder Handelszeichen
sollen die Unterthanen eines jeden der vertragenden Staaten in dem
anderen denfelben Schutz, wie die Inländer genießen.“
Diese durch das Reichs-Gesetzblatt nicht bekannt gemachte Vereinbarung
wird mit Bezug auf §. 20 des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November
1874 hierdurch veröffentlicht.
Berlin, den 20. April 1875.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Eck.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).