Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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Verzicht auf alle ihnen durch ihre Bankantheilsscheine verbrieften Rechte zu 
Gunsten der Reichsbank den Umtausch dieser Urkunden gegen Antheilsscheine der 
Reichsbank von gleichem Nominalbetrage zu verlangen. 
§. 5. 
Die Reichsbank übernimmt die Befriedigung der Ansprüche, zu deren Er- 
hebung die legitimirten Eigner solcher Antheilsscheine der Preußischen Bank be- 
rechtigt sind, welche nicht nach §. 4 gegen Reichsbank-Antheilsscheine umgetauscht 
werden. Die Reichsbank hat demgemäß vom 1. Januar 1876 ab diesen An- 
theilseignern die Zahlung ihres Einschußkapitals, sowie ihres Antheils am Re- 
servefonds nach Maßgabe der Bestimmungen in den §§. 16 und 19 der Bank- 
ordnung vom 5. Oktober 1846 zu leisten. 
 §.6. 
Die Reichsbank zahlt zur Erfüllung der von der Preußischen Bank durch den 
Vertrag vom 28./31. Januar 1856 hanschtlich der Staatsanleihe von 16,598,000 
Thlr. übernommenen Verbindlichkeiten an Preußen vom 1. Januar 1876 ab 
jährlich 621,910 Thlr. = 1,865,730  M. in halbjährlichen Raten. Diese Ver- 
bindlichkeit erlischt mit dem 1. Juli 1925, so daß für das Jahr 1925 nur der 
an diesem Tage fällige Betrag von 310,955 Thlr. = 932,865 M. zu zahlen ist. 
Wird die Konzession der Reichsbank nicht verlängert, so wird das Reich dafür 
sorgen, daß, so lange keine andere Bank in diese Verpflichtung eintritt, die Rente 
bis zu dem gedachten Zeitpunkte der preußischen Staatskasse unverkürzt zufließe. 
Das der Preußischen Bank in dem Vertrage vom 28./31. Januar 1856 
in Verbindung mit dem Uebereinkommen vom 22. April 1874 zugestandene 
Recht, einen dem jedesmaligen, gemäß §. 6 des Vertrages vom 28./31. Januar 1856 
festzustellenden Betrage des Tilgungsfonds der Staatsanleihe von 1856 gleichen 
Betrag in Schuldverschreibungen der 4½ prozentigen konsolidirten Staatsanleihe 
nach dem Nennwerth an die preußische Staatskasse abzuliefern und auf die zu 
zahlenden Raten von 621,910 Thlr. abzurechnen, erlischt mit Ablauf des 
Jahres 1875. §.  7. 
Die Vermögensbilanz und die Gewinnberechnung der Preußischen Bank 
für das Jahr 1875 werden in Gemäßheit der §§. 95 und 96 der Bankordnung 
vom 5. Oktober 1846 und der seither beobachteten Grundsätze durch das Reichs- 
bank-Direktorium unter Mitwirkung des Zentralausschusses der Preußischen Bank 
und seiner Deputirten aufgemacht und mit den Vorschlägen über die Vertheilung 
des Gewinnes und die Höhe der Dividende für die bisherigen Antheilseigner 
der Preußischen Bank dem Königlich preußischen Minister für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten zur definitiven Festsetzung und Ertheilung der Decharge 
eingereicht. 
§. 8. 
In die Bilanz (§. 7) sind die Grundstücke der Preußischen Bank zu dem- 
jenigen Betrage aufzunehmen, welcher im Einverständniß mit dem Reichskanzler 
als der wirkliche Werth derselben ermittelt ist.
	        
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