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Verzicht auf alle ihnen durch ihre Bankantheilsscheine verbrieften Rechte zu
Gunsten der Reichsbank den Umtausch dieser Urkunden gegen Antheilsscheine der
Reichsbank von gleichem Nominalbetrage zu verlangen.
§. 5.
Die Reichsbank übernimmt die Befriedigung der Ansprüche, zu deren Er-
hebung die legitimirten Eigner solcher Antheilsscheine der Preußischen Bank be-
rechtigt sind, welche nicht nach §. 4 gegen Reichsbank-Antheilsscheine umgetauscht
werden. Die Reichsbank hat demgemäß vom 1. Januar 1876 ab diesen An-
theilseignern die Zahlung ihres Einschußkapitals, sowie ihres Antheils am Re-
servefonds nach Maßgabe der Bestimmungen in den §§. 16 und 19 der Bank-
ordnung vom 5. Oktober 1846 zu leisten.
§.6.
Die Reichsbank zahlt zur Erfüllung der von der Preußischen Bank durch den
Vertrag vom 28./31. Januar 1856 hanschtlich der Staatsanleihe von 16,598,000
Thlr. übernommenen Verbindlichkeiten an Preußen vom 1. Januar 1876 ab
jährlich 621,910 Thlr. = 1,865,730 M. in halbjährlichen Raten. Diese Ver-
bindlichkeit erlischt mit dem 1. Juli 1925, so daß für das Jahr 1925 nur der
an diesem Tage fällige Betrag von 310,955 Thlr. = 932,865 M. zu zahlen ist.
Wird die Konzession der Reichsbank nicht verlängert, so wird das Reich dafür
sorgen, daß, so lange keine andere Bank in diese Verpflichtung eintritt, die Rente
bis zu dem gedachten Zeitpunkte der preußischen Staatskasse unverkürzt zufließe.
Das der Preußischen Bank in dem Vertrage vom 28./31. Januar 1856
in Verbindung mit dem Uebereinkommen vom 22. April 1874 zugestandene
Recht, einen dem jedesmaligen, gemäß §. 6 des Vertrages vom 28./31. Januar 1856
festzustellenden Betrage des Tilgungsfonds der Staatsanleihe von 1856 gleichen
Betrag in Schuldverschreibungen der 4½ prozentigen konsolidirten Staatsanleihe
nach dem Nennwerth an die preußische Staatskasse abzuliefern und auf die zu
zahlenden Raten von 621,910 Thlr. abzurechnen, erlischt mit Ablauf des
Jahres 1875. §. 7.
Die Vermögensbilanz und die Gewinnberechnung der Preußischen Bank
für das Jahr 1875 werden in Gemäßheit der §§. 95 und 96 der Bankordnung
vom 5. Oktober 1846 und der seither beobachteten Grundsätze durch das Reichs-
bank-Direktorium unter Mitwirkung des Zentralausschusses der Preußischen Bank
und seiner Deputirten aufgemacht und mit den Vorschlägen über die Vertheilung
des Gewinnes und die Höhe der Dividende für die bisherigen Antheilseigner
der Preußischen Bank dem Königlich preußischen Minister für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten zur definitiven Festsetzung und Ertheilung der Decharge
eingereicht.
§. 8.
In die Bilanz (§. 7) sind die Grundstücke der Preußischen Bank zu dem-
jenigen Betrage aufzunehmen, welcher im Einverständniß mit dem Reichskanzler
als der wirkliche Werth derselben ermittelt ist.