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gelder oder Fuhrkosten nach Maßgabe dieser Verordnung nur dann, wenn sie
Dienstgeschäfte außerhalb ihres Amtsbezirks ausgeführt haben.
§. 9.
Für Dienstreisen von Beamten, welche sich im Vorbereitungsdienst befinden,
werden Tagegelder und Fuhrkosten dann nicht gewährt, wenn die Reisen lediglich
zum Zweck der Ausbildung dieser Beamten erfolgen. Ob letzteres der Fall ist,
entscheidet die Behörde, von welcher der Auftrag zur Reise ertheilt wird.
§. 10.
Die etatsmäßig angestellten Reichsbeamten erhalten bei Versetzungen Ver-
gütung für Umzugskosten nach folgenden Sätzen:
auf allgemeine auf Transportkosten
Kosten: für je 10 Kilometer:
I. die Direktoren der obersten Reichs-
behörden . 1800 Mark, 24 Mark,
II. die vortragenden Räthe der obersten
Reichsbehörden . 1000 " 20 "
III. die Mitglieder der höheren Reichs-
behörden . . . . 500 " 10 "
IV. die Mitglieder der übrigen Reichs-
behörden 300 " 8 "
V. die Sekretäre der höheren Reichs-
behörden ......................... 240 " 7 "
VI. die Subalternen der übrigen Reichs-
behörden 180 " 6 "
VII. die Unterbeamten 100 " 4 "
Von der hiernach sich ergebenden Vergütungssumme geht jedoch in allen
Fällen die Hälfte der jährlichen Einkommensverbesserung ab, welche den Beamten
lediglich aus Anlaß der Versetzung zu Theil geworden ist.
Außerdem ist der Miethszins zu vergüten, welchen der versetzte Beamte
für die Wohnung an seinem bisherigen Aufenthaltsorte auf die Zeit von dem
Verlassen des letzteren bis zu dem Zeitpunkt hat aufwenden müssen, mit welchem
die Auflösung des Miethsverhältnisses möglich wurde. Diese Vergütung darf
jedoch längstens für einen neunmonatlichen Zeitraum gewährt werden. Hat der
Beamte im eigenen Hause gewohnt, so kann demselben eine Entschädigung
höchstens bis zum halbjährigen Betrage des ortsüblichen Miethswerthes der von
ihm benutzten Wohnung gewährt werden.
§. 11.
Eine Vergütung für Umzugskosten findet nicht statt, wenn die Versetzung
lediglich auf den Antrag des Vechten erfolgte.
§. 12.
Beamte ohne Familie erhalten nur die Hälfte der nach §. 10 I. bis VII.
festzusetzenden Vergütung. §. 13.
Bei Berechnung der Vergütung ist die Entfernung zwischen den Orten,
von welchen und nach welchen die Versetzung stattfindet, nach der kürzesten fahr-