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Reichs-Gesetzblatt.
No. 26.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Belgien wegen gegenseitigen Markenschutzes.
S. 301.
(Nr. 1083.) Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Belgien wegen gegenseitigen
Markenschutzes. Vom 13. September 1875.
Zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien ist durch Auswechselung von
Erklärungen der beiderseitigen Regierungen eine Uebereinkunft dahin getroffen
worden,
daß in Bezug auf die Bezeichnung der Waaren oder der Verpackung
der letzteren, sowie bezüglich der Fabrik- oder Handelsmarken, die An-
gehörigen des Deutschen Reiches in Belgien und die belgischen Staats-
angehörigen in Deutschland denselben Schutz wie die eigenen Angehörigen
genießen sollen, daß ferner die Angehörigen des einen Landes, um in
dem anderen ihren Marken den Schutz zu sichern, nach Maßgabe der in
diesem Lande durch die Gesetze oder Verordnungen vorgeschriebenen Be-
dingungen und Förmlichkeiten die Hinterlegung ihrer Marken, und zwar
in Belgien bei dem Sekretariat (greffe) des Handelsgerichts in Brüssel,
zu bewirken haben. Die Uebereinkunft soll vom Tage ihrer Bekannt-
machung an in Anwendung treten.
Dies wird mit Bezug auf §. 20 des Gesetzes über Markenschutz vom
30. November 1874 hierdurch veröffentlicht.
Berlin, den 13. September 1875.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).
Reichs-Gesetzbl. 1875. 56
Ausgegeben zu Berlin den 14. September 1875.