Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

—  303  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  27.

Juhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  der  Reichswährung.  S.  303.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Außerkurssetzung  verschiedener  Landesmünzen.  S.  304.  —  Bekanntmachung,  betreffend
  die  Außerkurssetzung  der  Silber=  und  Bronzemünzen  der  Frankenwährung.  S.  307.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten  zum  Bundesrath.  S.  308.









(Nr.  1084.)  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  der  Reichswährung.  Vom  22.  September
  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  auf  Grund  des  Artikels  1  des  Münzgesetzes.
  vom  9.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  233),  mit  Zustimmung  des
undesraths,  was  folgt:

Einziger  Artikel.

  Die  Reichswährung  tritt  im  gesammten  Reichsgebiete  am  1.  Januar  1876
in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Rostock,  den  22.  September  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.



Reichs-Gesetzbl.  1875.  57

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  September  1875.