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Reichs-Gesetzblatt.
No. 27.
Juhalt: Verordnung, betreffend die Einführung der Reichswährung. S. 303. — Bekanntmachung,
betreffend die Außerkurssetzung verschiedener Landesmünzen. S. 304. — Bekanntmachung, betreffend
die Außerkurssetzung der Silber= und Bronzemünzen der Frankenwährung. S. 307. — Bekanntmachung,
betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrath. S. 308.
(Nr. 1084.) Verordnung, betreffend die Einführung der Reichswährung. Vom 22. September
1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, auf Grund des Artikels 1 des Münzgesetzes.
vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233), mit Zustimmung des
undesraths, was folgt:
Einziger Artikel.
Die Reichswährung tritt im gesammten Reichsgebiete am 1. Januar 1876
in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Rostock, den 22. September 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Reichs-Gesetzbl. 1875. 57
Ausgegeben zu Berlin den 25. September 1875.