Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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&21.  Die  Bezirksärzte  haben  über  die  in  ihren  Bezirken  vorhandenen  Heilquellen,
jedoch  mit  Ausnahme  der  im  Eigenthume  des  Staates  befindlichen,  für  welche  besondere
Aufsichtsärzte  angestellt  sind,  Aufsicht  zu  führen.

&22.  Die  Bezirksärzte  haben  sich  auf  Anlangen  der  betreffenden  Polizeibehörden
der  Prüfung  und  Begutachtung  solcher  gewerblicher  Anlagen,  die  nach  §  16  der  Gewerbeordnung
  vom  21.  Juni  1869  und  der  Nachträge  dazu  einer  besonderen  Genehmigung
  bedürfen,  in  gesundheitlicher  Beziehung  zu  unterziehen.

Den  Anträgen  von  Fabrikinspectoren  auf  Besichtigung  von  gewerblichen  Anlagen
und  auf  Auslassungen  darüber  haben  die  Bezirksärzte  zu  entsprechen.

Die  Phosphorzündwaarenfabriken  haben  die  Bezirksärzte  von  Zeit  zu  Zeit  zu  besichtigen.


23.  Den  Bezirksärzten  liegt  die  Aufsicht  über  den  Verkauf  von  Giften  und  über
das  Gebahren  mit  solchen  ob,  zu  welchem  Zwecke  sie  die  betreffenden  Verkaufsstellen  auch
zu  revidiren  haben,  um  zu  ermitteln,  ob  in  denselben  den  Vorschriften  über  den  Handel
mit  Giften  gehörig  entsprochen  werde.

Insonderheit  haben  sie  ihr  Augenmerk  auch  auf  die  etwaige  Verwendung  von  Giften
zu  der  Herstellung  von  Gefäßen,  die  zur  Zubereitung  oder  Aufbewahrung  von  Nahrungsund
  Genußmitteln  bestimmt  sind,  sowie  von  anderen  Gebrauchsutensilien,  ingleichen  von
Kleiderstoffen  und  Kinderspielwaaren  zu  wenden.

Durch  Revision  der  betreffenden  Fabriken  und  Verkaufsstellen  haben  sich  die  Bezirksärzte
  zu  überzeugen,  ob  den  bezüglichen  gesetzlichen  und  sonstigen  Bestimmungen  genau
nachgegangen  werde.

Constatirte  Zuwiderhandlungen  sind  gehörigen  Orts  anzuzeigen.

&24.  Die  Bezirksärzte  haben  die  genaue  Befolgung  aller  auf  das  Apothekenwesen
und  den  Arzneiwaarenhandel  bezüglichen  Gesetze  und  Verordnungen  zu  überwachen.
Insonderheit  haben  sie

1.  mit  dem  Apothekenrevisor  die  Apotheken  ihrer  Bezirke  mindestens  aller  drei  Jahre
Einmal  einer  Revision  zu  unterziehen  und  das  darüber  aufgenommene  Protokoll
binnen  acht  Tagen  bei  der  Kreishauptmannschaft  einzureichen;

2.  dafern  bei  der  Revision  einer  Apotheke  von  dem  Revisor  Erinnerungen  gezogen
worden  sind,  drei  bis  höchstens  vier  Monate  nach  der  Revision  zu  erörtern,  ob
und  inwieweit  den  gezogenen  Erinnerungen  von  dem  betreffenden  Apotheker
nachgekommen  worden  ist,  diejenigen  Fälle  aber,  in  welchen  dies  in  wesentlichen
Dingen  nicht  geschehen  ist,  zur  Kenntniß  der  Kreishauptmannschaft  zu  bringen;