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§. 3.
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf
durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht ver-
ringerte, imgleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 17. Oktober 1875.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).