Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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§. 3. 
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf 
durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht ver- 
ringerte, imgleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. 
Berlin, den 17. Oktober 1875. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
 
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).