— 22 —
gericht Bochum übergehen sollten. Dass im vorliegenden Prozess,
ausweislich der Akten, zur Sache selbst noch nicht mündlich
verhandelt ist, macht keinen Unterschied; da die Rechtshängigkeit
der Sache nicht von der mündlichen Verhandlung,
sondern von der Erhebung der Klage abhängig ist. Die in
Aussicht genommene Abgabe der Akten an das zukünftige
Landgericht Bochum muss daher als unzulässig erachtet werden
und war auf die Beschwerde, so wie geschehen, zu entscheiden.
—
Der Ausführung:
weil zur Zeit bei dem noch nicht existirenden Landgericht
Bochum Rechtsanwälte noch nicht zugelassen seien, würde die
Verweigerung einer Terminsanberaumung vor dem Landgericht
Essen thatsächlich einer Justizverweigerung gleichkommen,
trete ich nicht bei. Laden vor das neue Landgericht konnten,
wie oben bemerkt, die bei den alten Landgerichten zugelassenen
Anwälte. Dass aber bei dem neuen Landgerichte Bochum
sofort die nöthige Anzahl von Rechtsanwälten zugelassen war,
um die Vertretungen vor diesem neuen Gerichte zu übernehmen,
dafür hatte der Staat zu sorgen. Die Verfügung des Vorsitzenden
hatte daher mit einer Justizverweigerung nichts
gemein.
Hinsichtlich der „in Aussicht genommenen Abgabe der
Akten“ hatten die Landgerichte sich lediglich nach der Anordnung
der höchsten Justizverwaltungsbehörde und nicht nach
den Rechtsansichten des Oberlandesgerichts zu richten.
In den 88 192, 193, 233 der C.-P.-O. ist die Terminsbestimmung
für den gewöhnlichen Gang der Rechtspflege vorgesehen;
die Vorschrift, dass die Bestimmung durch den Vorsitzenden
binnen 24 Stunden erfolge, ist nur instruktionell; dass
diese Vorschrift, wenn der Vorsitzende die Klageschrift zum
Zwecke der oben: erwähnten Erklärung des Anwalts zurückgab,
vielleicht nicht immer eingehalten werden konnte, ist ein uner-