Kapitel.
Titel.
— 372 —
Einnahme.
Betrag
für
1876.
Mark.
Darunter
künftig
wegfallend.
Mark.
XI. Außerordentliche Zuschüsse.
IAus der französischen Kriegskosten-Entschädigung.
Zu den Ausgaben auf Grund der Artikel I und II des
Gesetzes vom 8. Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 289),
sowie des Gesetzes vom 9. Februar 1875 (Reichs-
Gesetzbl. S. 59) .. . .
Zu den Ausgaben auf Grund des Gesetzes vom 2. Juli 1873
(Reichs-Gesetzbl. S. 185) aus dem Antheile des vor-
maligen Norddeutschen Bundes an der Kriegskosten-
Entschädigung . . . . . Summe Titel 1 und 2
Reichs-Festungsbaufonds.
Zu den Ausgaben auf Grund der Artikel I und II des
Gesetzes vom 30. Mai 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 123)
aus dem Reichs-Festungsbaufonds . . . . . . . . .. . . . . ..
Zu den Ausgaben auf Grund des Artikels IV des Ge-
setzes vom 30. Mai 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 123),
Verkaufserlöse für entbehrliche Grundstücke, und zwar:
a) für das durch die projektirte Verbindung des
Sterns in Glogau mit der Stadt-Enceinte ent-
behrlich werdende Terrain 600.000 M.
b) für das der Oberschlesischen Eisen-
bahngesellschaft überlassene Terrain
in der Saillant-Enveloppe der Ost-
front der Festung Neisse
Zu den Ausgaben auf Grund des Artikels IV des Ge-
setzes vom 30. Mai 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 123)
aus dem Reichs-Festungsbaufonds, vorbehaltlich der
Rückerstattung aus den in den Etat der nächsten
Jahre einzustellenden Einnahmen aus dem Verkauf
disponibel werdender Festungsgrundstücke in Neisse.
Seite . . ...
600.000 "
1.590.000
4.392.000
5.982.000
13.004.052
1.200.000
1.000.000
15.204.052