Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

Kapitel. 
Titel. 
— 372 — 
 
 
Einnahme. 
Betrag 
für 
1876. 
Mark. 
Darunter 
künftig 
wegfallend. 
Mark. 
 
 
 
XI. Außerordentliche Zuschüsse. 
IAus der französischen Kriegskosten-Entschädigung. 
Zu den Ausgaben auf Grund der Artikel I und II des 
Gesetzes vom 8. Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 289), 
sowie des Gesetzes vom 9. Februar 1875 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 59) .. . .  
Zu  den Ausgaben auf Grund des Gesetzes vom 2. Juli 1873 
(Reichs-Gesetzbl. S. 185) aus dem Antheile des vor- 
maligen Norddeutschen Bundes an der Kriegskosten- 
Entschädigung . . . . . Summe  Titel  1  und  2 
Reichs-Festungsbaufonds. 
Zu den Ausgaben auf Grund der Artikel I und II des 
Gesetzes vom 30. Mai 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 123) 
aus dem Reichs-Festungsbaufonds . . . . . . . . .. . . . . .. 
Zu den Ausgaben auf Grund des Artikels IV des Ge- 
setzes vom 30. Mai 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 123), 
Verkaufserlöse für entbehrliche Grundstücke, und zwar: 
a) für das durch die projektirte Verbindung des 
Sterns in Glogau mit der Stadt-Enceinte ent- 
behrlich werdende Terrain 600.000 M. 
b) für das der Oberschlesischen Eisen- 
bahngesellschaft überlassene Terrain 
in der Saillant-Enveloppe der Ost- 
front der Festung Neisse 
Zu den Ausgaben auf Grund des Artikels IV des Ge- 
setzes vom 30. Mai 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 123) 
aus dem Reichs-Festungsbaufonds, vorbehaltlich der 
Rückerstattung aus den in den Etat der nächsten 
Jahre einzustellenden Einnahmen aus dem Verkauf 
disponibel werdender Festungsgrundstücke in Neisse. 
Seite . . ... 
600.000  " 
 
1.590.000 
4.392.000 
 
5.982.000 
 13.004.052  
1.200.000 
1.000.000  
 
 
15.204.052 

	        
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