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III. bei den einer anderen Zweiganstalt untergeordneten
Kommanditen und Nebenstellen:
1. Vorstandsbeamte und Kassirer der Komman-
diten mit 3.000 M. bis 12.000 M.
2. Bankagenten (Vorsteher der Reichsbank-
nebenstellen mit . . . . .. . .. ..... ... .. ... 10.000 150.000
§. 3.
Die Höhe der von den Vorstandsbeamten und Kassirern der Reichsbank-
hauptstellen, Reichsbankstellen und der einer anderen Zweiganstalt untergeord-
neten Kommanditen, sowie von den Reichsbankagenten (Vorstehern der Reichs-
banknebenstellen) zu bestellenden Kaution wird in jedem Falle von dem Prä-
sidenten des Reichsbank-Direktoriums innerhalb der im §. 2 unter Ziffer II. 1
und 2 und Ziffer III. angegebenen Grenzen bei der Berufung des Beamten nach
dem voraussichtlichen Geschäftsumfange festgesetzt.
§. 4.
Den Bankagenten (Vorstehern der Reichsbanknebenstellen) kann von
dem Präsidenten des Reichsbank-Direktoriums die Kautionsbestellung in anderen
als den im §. 5 des Gesetzes vom 2. Juni 1869 bezeichneten Papieren nach dem
Kurswerthe mit angemessenem Abschlag oder in Hypotheken gestattet werden.
§. 5.
Unterbeamten und kontraktlichen Dienern, welche die Kaution auf einmal
zu beschaffen außer Stande sind, kann von dem Präsidenten des Reichsbank-
Direktoriums ausnahmsweise gestattet werden, die Beschaffung der Kaution nach-
träglich durch Ansammlung von Gehaltsabzügen im Betrage von fünf bis zehn
Mark monatlich zu bewirken.
§. 6.
Die Aufbewahrung der Kautionen, sowie die Ansammlung der Gehalts-
abzüge (§. 5) erfolgt bei dem Reichsbank-Komtor für Werthpapiere zu Berlin.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23. Dezember 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
(Nr. 2001.) Verordnung, betreffend die Einschränkung der Gerichtsbarkeit der deutschen
Konsuln in Egypten. Vom 23. Dezember 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund des Gesetzes vom 30. März 1874, betreffend die Ein-
schränkung der Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln in Egypten, (Reichs-Gesetzbl.