Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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e) Unterstützung und Anregung der heimischen Schifffahrt vermittelst 
der aus den theoretischen Arbeiten gewonnenen praktischen Ergeb- 
nisse, und zwar: 
dem gesammten, bei der Schifffahrt betheiligten Publikum 
gegenüber: 
durch Bearbeitung der verschiedenen Seewege in Segel- 
handbüchern, 
durch periodische Veröffentlichung der für die Navigation 
wichtigen, sonstigen Erfahrungen und Ermittelungen; 
den einzelnen Schiffern gegenüber: 
durch Ertheilung erbetener Informationen, 
durch Ausarbeitung rationeller Segelanweisungen für be- 
stimmte Fahrten; 
2. die Sturmwarnung, und zwar: 
a) die regelmäßige Sammlung von Beobachtungen über den meteoro- 
logischen Zustand der Atmosphäre auf bestimmten Plätzen an der 
Küste, sowie im Innern Deutschlands, ferner auf solchen Plätzen 
des Auslandes, deren meteorologische Verhältnisse für die Beur- 
theilung der atmosphärischen Zustände an den deutschen Küsten 
von Einfluß erscheinen, 
b) die regelmäßige telegraphische Verbreitung von Mittheilungen über 
den augenblicklichen Zustand der Atmosphäre, sowie die unver- 
zügliche Veröffentlichung solcher Wahrnehmungen, welche einen 
gefahrdrohenden Witterungsumschlag erwarten lassen, 
c) die Verarbeitung des in längeren Beobachtungszeiten gesammelten 
Materials auf die daraus für die Navigation und Wissenschaft 
zu gewinnenden Resultate und deren periodische Veröffentlichung. 
§. 2. 
Die Geschäfte der Seewarte werden unter der Leitung eines Direktors in 
vier Abtheilungen und durch Agenturen ersten und zweiten Ranges verwaltet. 
Der ersten Abtheilung der Seewarte liegt die Bearbeitung der im §. 1 
unter 1 bezeichneten Geschäfte, der zweiten Abtheilung die literarische Thätigkeit 
des Instituts und die Bearbeitung der ebendaselbst unter 1 b. und c. aufge- 
führten Gegenstände mit Ausnahme der Prüfung der Chronometer, der dritten 
Abtheilung die Bearbeitung des Sturmwarnungswesens §. 1 Ziffer 2, der 
vierten Abtheilung die Prüfung der Chronometer ob. 
Die Agenturen haben den Verkehr zwischen der Seewarte und den 
Schiffern und Rhedern zu vermitteln und die Interessen der Seewarte wahrzu- 
nehmen. Sie haben auf Ansuchen für die Behandlung von Kompassen an 
Bord eiserner Schiffe ihren Rath zu ertheilen und die Fehler der Kompasse durch 
Untersuchung, sowie ihre Deviation durch Schwojen der Schiffe festzustellen. 

	        
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