Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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sem  revidirt  und  nach  richtigem  Befund  gegen  Erlegung  der  vertragsmaͤßigen  Abgaben,
so  weit  dergleichen  vorbehalten  sind,  in  freien  Verkehr  gesetzt.

Sind  dergleichen  Gegenstände  aber  zur  Durchfuhr  bestimmt,  so  findet,  Fälle  eines
begründeten  Verdachts  ausgenommen,  eine  Revision  mittelst  Eröffnung  der  Colli  in
der  Regel  nicht  Statt,  sondern  die  Waaren  werden  unter  dem  nämlichen  Verschluß,
mit  welchem  sie  angelangt  sind,  insofern  derselbe  unverlehzt  und  völlig  sichernd  befunden
wird,  mit  Begleit-Scheinen  (Zoll-Pässen)  auf  dasjenige  Zoll=  oder  Hall-Amt  abgefertigt,
  an  dessen  Einhaltung  der  Durchgang  geknüpft  ist.

Die  Gegenstände  werden  in  das  Certificät-Register  (F.  6)  eingetragen,  und  die
Eintragung  wird  mit  dem  Gertiftcat  belegt.

KC.  9.

Der  Verkehr  mit  inländischen  Erzeugnissen  und  Fabrikaten  zwischen  den  Vereins-Staaten
  durch  die  fahrenden  Posten  ist  ebenfalls  an  Begleitung  durch  die  vorgeschriebenen
  Certificate  gebunden,  ohne  jedoch  die  vertragsmäßigen  Eingangs-Punkte
einhalten  zu  müssen.

S.  10.

Die  Ausstellung  der  Ursprungs-Zeugnisse,  und  was  darauf  Bezug  hat,  soll,  mit
alleiniger  Ausnahme  der  im  F.  5  vorgeschriebenen  Beiziehung  dreier  Sachverständigen,
welche  in  diesem  Falle  auf  die  landesüblichen  Tag-Gelder  oder  Gebühren  Anspruch  haben,
  ohne  Entrichtung  von  Taxen  und  Sporteln  State  sinden.