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sem revidirt und nach richtigem Befund gegen Erlegung der vertragsmaͤßigen Abgaben,
so weit dergleichen vorbehalten sind, in freien Verkehr gesetzt.
Sind dergleichen Gegenstände aber zur Durchfuhr bestimmt, so findet, Fälle eines
begründeten Verdachts ausgenommen, eine Revision mittelst Eröffnung der Colli in
der Regel nicht Statt, sondern die Waaren werden unter dem nämlichen Verschluß,
mit welchem sie angelangt sind, insofern derselbe unverlehzt und völlig sichernd befunden
wird, mit Begleit-Scheinen (Zoll-Pässen) auf dasjenige Zoll= oder Hall-Amt abgefertigt,
an dessen Einhaltung der Durchgang geknüpft ist.
Die Gegenstände werden in das Certificät-Register (F. 6) eingetragen, und die
Eintragung wird mit dem Gertiftcat belegt.
KC. 9.
Der Verkehr mit inländischen Erzeugnissen und Fabrikaten zwischen den Vereins-Staaten
durch die fahrenden Posten ist ebenfalls an Begleitung durch die vorgeschriebenen
Certificate gebunden, ohne jedoch die vertragsmäßigen Eingangs-Punkte
einhalten zu müssen.
S. 10.
Die Ausstellung der Ursprungs-Zeugnisse, und was darauf Bezug hat, soll, mit
alleiniger Ausnahme der im F. 5 vorgeschriebenen Beiziehung dreier Sachverständigen,
welche in diesem Falle auf die landesüblichen Tag-Gelder oder Gebühren Anspruch haben,
ohne Entrichtung von Taxen und Sporteln State sinden.