Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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§. 3. 
An geeigneten Punkten der deutschen Küste werden nach Bedarf 
Beobachtungs- und Signalstationen errichtet. 
Die Beobachtungsstationen haben durch Anstellung meteorologischer 
Beobachtungen das Material zu liefern, welches die Grundlage zur Ausübung der 
praktischen Wetterprognose, sowie zu den wissenschaftlichen Untersuchungen bildet. 
Die Signalstellen haben die Aufgabe, die ihnen von der Seewarte zu- 
gehenden Sturmwarnungen bekannt zu machen, auch durch eigene Beobachtungen 
und durch Verkehr mit den Seefahrern zur Vervollkommnung der Sturm- 
warnungen beizutragen.  §.  4. 
Das Personal der Seewarte besteht aus dem Direktor, vier Abtheilungs- 
Vorständen, den nöthigen Assistenten und Hülfsarbeitern, und dem Büreau- und 
Unterpersonale, ferner aus den Vorständen der Agenturen, Beobachtern an der 
Küste und aus Personen, welche bei den Signalstationen die Signale auszu- 
führen haben. 
§. 5. 
Dem Direktor liegt die gesammte Leitung der Geschäfte, sowie die Ver- 
antwortlichkeit für die Erfüllung der vorgeschriebenen Thätigkeit des Instituts 
ob. Er trägt ebenso die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der rechnungs- 
mäßig vorhandenen Inventarien- und Materialienbestände, wie für einen ge- 
regelten Geschäftsgang. Alle eingehenden Sachen sind von ihm zu öffnen, zu 
präsentiren und den einzelnen Abtheilungen zur Bearbeitung zuzuschreiben. 
Die Vorstände der Abtheilungen haben für die Bearbeitung aller den 
letzteren obliegenden Geschäfte Sorge zu tragen. Sie haben die Pflicht, für sach- 
gemäße, korrekte und schnelle Erledigung der Arbeiten zu sorgen, und tragen auch 
die Verantwortung für die von den ihnen zugetheilten Assistenten und Hülfs- 
arbeitern angefertigten Arbeiten. Dem Direktor sind die Abtheilungs-Vorstände 
für die Richtigkeit und gute Konservirung der ihnen ressortmäßig überwiesenen 
Instrumente, Bücher, Inventarien etc. verantwortlich. Die dienstlichen Verhält- 
nisse des übrigen Personals der Seewarte werden durch ein besonderes Regu- 
lativ festgestellt. 
§. 6. 
Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Instruktionen werden 
von der Kaiserlichen Admiralität erlassen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 26. Dezember 1875. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
 
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