Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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(Nr. 1043.) Gesetz über die Naturalleistuͤngen für die bewaffnete Macht im Frieden. Vom 
· 13. Februar 1875. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen 22c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
F. 1. 
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht können, soweit das Gesetz über 
die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) und das 
Gesetz vom 25. Funi 1868 über die Quartierleistung für die bewaffnete Macht 
während des Friedenszustandes (Bundes-Gesetzbl. S. 523) nicht Anwendung 
finden, innerhalb des Reichsgebietes nur nach Maßgabe der Bestimmungen des 
gegenwärtigen Gesetzes gefordert werden. 
G. 2. 
ol. Lellungen duh Durch Vermittelung der Gemeinden können in Anspruch genommen werden: 
meinden. 1. die Stellung von Vorspann (P. 3)) 
2. die Verabreichung von Naturalverpflegung (F. 4), 
3. die Verabreichung von Fourage (6. 5). 
S. 3. 
. Verpflichtete Sub- Zur Stellung von Vorspann — Fuhrwerke, Gespanne, Gespannführer — 
sein unhoraussehung sind alle Besitzer von Jugthieren und Wagen verpflichtet. . 
pflichtung. Zur Vorspannleistung sind in eren Linie diejenigen heranzuziehen, welche 
a) Vorspann. aus dem Vermiethen ihrer Thiere und Wagen oder dem Betriebe des Fuhr- 
wesens ein Gewerbe machen. 
Befreit sind: 
J. Mitglieder der Deutschen regierenden Familien, bezüglich der für ihren 
Hofhalt bestimmten Wagen und Pferde, 
2. die Gesandten und das Gesandtschaftspersonal fremder Mächte, 
3. Staats= und Privatgestüte, sowie die Militärverwaltungen hinsichtlich 
ihrer Zuchtthiere und Remonten, 
4. Ihhiere, Beamte im Reichs-, Staats= oder Kommunaldienste, sowie 
Seelsorger, Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres 
Dienstes oder Berufes nothwendigen Perde, 
5. die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferde, welche von ihnen zur 
Beförderung der Posten vertragsmäßig gehalten werden müssen. 
Die Stellung von Vorspann kann nur gefordert werden für die auf 
Märschen, in Lagern oder in Kantonnirungen befindlichen Theile der bewaffneten
	        
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