Full text : Der neue Kurs.

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Art.  12.

In  den  Fällen  des  Art.  2  Ziff.  1  3  wird  aus  den  einzelnen  Kirchengemeinderäthen
für  die  Berathung  und  Beschlußfassung  in  gemeinsamen  Angelegenheiten  ein  Gesamtkirchengemeinderath
  gebildet.

Durch  Ortsstatut  können  die  regelmäßigen  Amtsverrichtungen  des  Gesamtkirchengemeinderaths
  einem  engern  Rath  übertragen  werden,  dessen  Mitglieder  von  den  Kirchengemeinderäthen
  der  einzelnen  Kirchengemeinden  je  auf  eine  Wahlperiode  aus  ihrer  Mitte
durch  Wahl  berufen  werden.

Die  nähere  Bestimmung  der  Gegenstände,  welche  dem  weiteren  Gesamttkirchengemeinderath
  (Abs.  1)  vorbehalten  werden  wollen,  sowie  die  Feststellung  der  Zahl  der
Mitglieder,  beziehungsweise  der  Verhältnißzahl  der  geistlichen  und  weltlichen  Mitglieder
des  engern  Naths  (Abs.  2)  bleibt  dem  Ortsstatut  überlassen.

Die  Mitgliederzahl  des  engern  Raths  (Abs.  2)  muß  mindestens  ein  Drittel  aller
Mitglieder  der  einzelnen  Kirchengemeinderäthe  betragen.

Art.  13.

Kommt  eine  Wahl  des  Kirchengemeinderaths  überhaupt  nicht  zu  Stande,  oder  weigern
  sich  so  viele  der  gewählten  Mitglieder,  das  Amt  zu  übernehmen  oder  ausznüben,
daß  der  Kirchengemeinderath  nicht  mehr  beschlußfähig  ist,  so  ist  das  Evangelische  Konsistorium
  befugt,  eine  kommissarische  Verwaltung  einzusetzen.

Der  kommissarischen  Verwaltung  kommen  sämmtliche  Befugnisse  des  Kirchengemeinderaths
  in  vermögensrechtlichen  Angelegenheiten  der  Kirchengemeinde  zu.

Die  Amtsthätigkeit  dieser  Verwaltung  dauert  bis  zu  dem  Zeitpunkt,  wo  der  Kirchengemeinderath
  durch  eine  spätestens  binnen  drei  Jahren  anzuberaumende  Neuwahl  wieder
gebildet  sein  wird.

Art.  14.

Wenn  so  viele  Mitglieder  des  Kirchengemeinderaths  wegen  persönlicher  Betheiligung
an  einer  vermögensrechtlichen  Angelegenheit  der  Kirchengemeinde  verhindert  sind,  daß
Beschlußfähigkeit  nicht  mehr  vorhanden  ist,  so  kommt  in  dieser  Sache  die  Vertretung  der
Kirchengemeinde  an  Stelle  des  Kirchengemeinderaths  dem  Evangelischen  Konsistorium  zu.

Art.  15.
Die  Wahl  wird  mittels  geheimer  Stimmgebung  vorgenommen.
Wenn  im  ersten  Wahltermin  nicht  mindestens  ein  Drittel  der  Stimmberechtigten