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Art. 12.
In den Fällen des Art. 2 Ziff. 1 3 wird aus den einzelnen Kirchengemeinderäthen
für die Berathung und Beschlußfassung in gemeinsamen Angelegenheiten ein Gesamtkirchengemeinderath
gebildet.
Durch Ortsstatut können die regelmäßigen Amtsverrichtungen des Gesamtkirchengemeinderaths
einem engern Rath übertragen werden, dessen Mitglieder von den Kirchengemeinderäthen
der einzelnen Kirchengemeinden je auf eine Wahlperiode aus ihrer Mitte
durch Wahl berufen werden.
Die nähere Bestimmung der Gegenstände, welche dem weiteren Gesamttkirchengemeinderath
(Abs. 1) vorbehalten werden wollen, sowie die Feststellung der Zahl der
Mitglieder, beziehungsweise der Verhältnißzahl der geistlichen und weltlichen Mitglieder
des engern Naths (Abs. 2) bleibt dem Ortsstatut überlassen.
Die Mitgliederzahl des engern Raths (Abs. 2) muß mindestens ein Drittel aller
Mitglieder der einzelnen Kirchengemeinderäthe betragen.
Art. 13.
Kommt eine Wahl des Kirchengemeinderaths überhaupt nicht zu Stande, oder weigern
sich so viele der gewählten Mitglieder, das Amt zu übernehmen oder ausznüben,
daß der Kirchengemeinderath nicht mehr beschlußfähig ist, so ist das Evangelische Konsistorium
befugt, eine kommissarische Verwaltung einzusetzen.
Der kommissarischen Verwaltung kommen sämmtliche Befugnisse des Kirchengemeinderaths
in vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Kirchengemeinde zu.
Die Amtsthätigkeit dieser Verwaltung dauert bis zu dem Zeitpunkt, wo der Kirchengemeinderath
durch eine spätestens binnen drei Jahren anzuberaumende Neuwahl wieder
gebildet sein wird.
Art. 14.
Wenn so viele Mitglieder des Kirchengemeinderaths wegen persönlicher Betheiligung
an einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Kirchengemeinde verhindert sind, daß
Beschlußfähigkeit nicht mehr vorhanden ist, so kommt in dieser Sache die Vertretung der
Kirchengemeinde an Stelle des Kirchengemeinderaths dem Evangelischen Konsistorium zu.
Art. 15.
Die Wahl wird mittels geheimer Stimmgebung vorgenommen.
Wenn im ersten Wahltermin nicht mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten