Metadata : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

(21)

beogen  ist  zu  derjenigen  Schrife,  durch  welche  diese  Erlaubniß  ertheilt  wird,
zu  verwenden.

Priorikätsabschied,  s.  Abschied.

Privilegium.
Das  Rescript  oder  die  Urkunde,  wodurch  ein  Privilegium  ertheilt,  oder  ein
schon  ertheiltes  bestätiget,  erneuert  oder  verlängert  wird,
nach  der  Wichtigkeit  des  Gegenstandes,  .  6Q  4  "

bis  zu
Uebrigens  s.  Concession.

Provocation,  (.  Appellation.

Dunctation.
Wenn  eine  Punctation  die  Stelle  eines  Concracts  vertritt,  so  ist  sie  mie
eben  den  Stempelsätzen,  wie  der  Contracc,  zu  belegen,

4  s.  daher  Contract.

Dagegen  ist  dieselbe,  wenn  sie  nur  zur  Grundlage  eines  darnach  auszusertigenden
  Contracts  dient,  stempelfrei;  jedoch  muß  solchenfalls,  bei  Vermeidung
  der  Stempelstrafe,  der  Concract  binnen  Drei  Monaten  vom  Dato
der  Punctation  an,  gegen  Erlegung  des  Stempelbetrags,  ausgefertiget,  oder
dech  binnen  bieser  Zeit  der  Contractstempel,  welcher  alsdann  bei  der,  in  Gemäßheit
  der  Punctation,  später  erfolgenden  wirklichen  Ausfertigung  des  Contracts
  nicht  weiter  zu  erheben  ist,  berichtiget  werden,  insofern  der  Ausfertigung
  des  Contracts  nicht  Behinderungen,  die  erweißlich  ausser  der  Schuld
der  Contrahenten  liegen,  entgegen  stehen.

Wenn  abgeschlossene  Punctationen  nicht  zur  Vollziehung  kommen,  und  das
Geschäfe,  vor  Ausfertigung  des  Contracts,  sich  wieder  zerschläge,  so  sind  solche
Punctationen,  als  wirkungslose  Privatverhandlungen,  der  Stempelabgabe
nicht  unterworfen.

 

Thlr.

10
15
20
25
30
40
50

#l.

11111111