Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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dieses  Jahres  aber  die  Gesamt-Verwaltung
des  Postwesens  Unsers  Koͤnigreiches;  mithin
auch  von  denjenigen  Posten,  welche  Wir  bisher
  dem  Fürsten  von  Thurn  und  Taxis  pachtweise
  überlassen  hatten.

Diese  wird  sich  besonders  angelegen  seyn
lassen,  für  jede  Gattung  des  Postpersonals
zweckmässige,  in  dem  Geiste  Unserer  über  das
Stü#ftungs=  und  Kommunal-Vermögen  unterm
  30.  Dezember  vorigen  Jahres  erlassenen
Verordnunz  gefaßte  Dienstes=  Instruktionen
und  Post-Geseze  zu  entwerfen,  und  diese  Uns
zu  Unserer  allerhöchsten  Sanktionirung  vorjulegen.


Wir  vertrauen  endlich  auf  den  von  Uns  ernannten
  Vorstand  und  Räthe,  daß  sie,  ihren
Pflichten  gemäß,  alles  anwenden  werden,
um  das  Uns  und  dem  Publikum  so  höchst  wichtige
  Geschäft  zu  der  größemöglich#ten  Vollkommenheit
  zu  bringen.

München  den  r.  März  r908.

Max  Josepyh.
Freiherr  von  Montgelas.
Uuf  kdniglichen  allerhdchsten  Befehl
von  Biarowsky.

 

(Dlie  Schuzpocken=  Imfung  betressend.)

Da,  vermäög  des  allerhöchsten  Schuzpocken=Gesezes
  vom  26.  August  des  v.  J.,  mie  dem
1.  Juli  l.  J.  alle  diejenigen  Individuen,  die
sich,  oder  den  ihnen  untergebenen  Minderjährigen
  die  Schugpocken  nicht  haben  einimpfen
  lassen,  straffällig  werden;  Seine  Ma-1290



jestaͤt  aber  wuͤnschen,  daß  jeder  sich  vor  Schaden
  bewahren  möge,  so  werden  alle  diejenigen
die  es  angeht,  nochmal  erinnerr,  sich,  oder
den  ihnen  untergebenen  Minderjährigen  auf
die  durch  das  Gesez  bestimmte  Weise  vor  dem
1.  Juli  l.  J.  die  Schuzpocken  einimpfen  zu
lassen,  und  sich  zu  ihrer  Legitimation  mit  dem
legalen  Impfscheine  zu  versehen;  widrigenfalls
die  Kontravenienten  die  gegen  sie  ausgespro“
chene  Serafe  unausbleiblich  creffen  wird.

Eben  so  werden  die  Landgerichts=  und
Stadtärzte  nochmal  erinnert,  allen,  ihnen
Kraft  des  Schugpocken=  Gesezes  obliegenden
Pflichten  auf  das  strengste  nachzukommen,
und  sich  überzeugt  zu  halten,  daß,  wenn  sie  sich
bei  dieser  ausgezeichnet  wichtigen  Gelegenheir,
wo  alles  darauf  ankömme,  die  Bestimmungen
des  Gesezes  gleich  im  ersten  Jahre  zur  vollkommenen
  Ausführung  zu  bringen,  Ungehorsam,
  oder  Nachlssigkelt  zu  Schulden  kommen
lassen,  und  in  ihren  respektiven  Distrikten
die  allgemeine  Impfung  nicht  vor  dem  1.  Juli
l.  J.  in  genauer  Konformität  mit  allen  betrefsenden
  Regulativen  des  Schuzpocken-Gesezes
vorgenommen  haben  sollten,  man  unausbleiblich
  zu  Geld,  und  anderen  Strafen  und  nach
Befinden  zu  ihrer  Kassation  schreiten  werde;
so  wie  auch  alle  übrigen  obrigkeitlichen  Behörden,
  die  den  bei  der  Schuzpocken:  Impfung
  ihnen  auferlegten  flichten  nicht  nachkommen
  sollten,  eine  verhältnißmdssige  allerhöchste
  Ahndung  zu  gewärtigen  haben.

Um  aber  zugleich  jedes  Hinderniß  zu  beseitigen,
  welches  der  gesezlichen  Schuzpocken-Impfung
  vielleicht  in  der  Baierischen  Provinz