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dieses Jahres aber die Gesamt-Verwaltung
des Postwesens Unsers Koͤnigreiches; mithin
auch von denjenigen Posten, welche Wir bisher
dem Fürsten von Thurn und Taxis pachtweise
überlassen hatten.
Diese wird sich besonders angelegen seyn
lassen, für jede Gattung des Postpersonals
zweckmässige, in dem Geiste Unserer über das
Stü#ftungs= und Kommunal-Vermögen unterm
30. Dezember vorigen Jahres erlassenen
Verordnunz gefaßte Dienstes= Instruktionen
und Post-Geseze zu entwerfen, und diese Uns
zu Unserer allerhöchsten Sanktionirung vorjulegen.
Wir vertrauen endlich auf den von Uns ernannten
Vorstand und Räthe, daß sie, ihren
Pflichten gemäß, alles anwenden werden,
um das Uns und dem Publikum so höchst wichtige
Geschäft zu der größemöglich#ten Vollkommenheit
zu bringen.
München den r. März r908.
Max Josepyh.
Freiherr von Montgelas.
Uuf kdniglichen allerhdchsten Befehl
von Biarowsky.
(Dlie Schuzpocken= Imfung betressend.)
Da, vermäög des allerhöchsten Schuzpocken=Gesezes
vom 26. August des v. J., mie dem
1. Juli l. J. alle diejenigen Individuen, die
sich, oder den ihnen untergebenen Minderjährigen
die Schugpocken nicht haben einimpfen
lassen, straffällig werden; Seine Ma-1290
jestaͤt aber wuͤnschen, daß jeder sich vor Schaden
bewahren möge, so werden alle diejenigen
die es angeht, nochmal erinnerr, sich, oder
den ihnen untergebenen Minderjährigen auf
die durch das Gesez bestimmte Weise vor dem
1. Juli l. J. die Schuzpocken einimpfen zu
lassen, und sich zu ihrer Legitimation mit dem
legalen Impfscheine zu versehen; widrigenfalls
die Kontravenienten die gegen sie ausgespro“
chene Serafe unausbleiblich creffen wird.
Eben so werden die Landgerichts= und
Stadtärzte nochmal erinnert, allen, ihnen
Kraft des Schugpocken= Gesezes obliegenden
Pflichten auf das strengste nachzukommen,
und sich überzeugt zu halten, daß, wenn sie sich
bei dieser ausgezeichnet wichtigen Gelegenheir,
wo alles darauf ankömme, die Bestimmungen
des Gesezes gleich im ersten Jahre zur vollkommenen
Ausführung zu bringen, Ungehorsam,
oder Nachlssigkelt zu Schulden kommen
lassen, und in ihren respektiven Distrikten
die allgemeine Impfung nicht vor dem 1. Juli
l. J. in genauer Konformität mit allen betrefsenden
Regulativen des Schuzpocken-Gesezes
vorgenommen haben sollten, man unausbleiblich
zu Geld, und anderen Strafen und nach
Befinden zu ihrer Kassation schreiten werde;
so wie auch alle übrigen obrigkeitlichen Behörden,
die den bei der Schuzpocken: Impfung
ihnen auferlegten flichten nicht nachkommen
sollten, eine verhältnißmdssige allerhöchste
Ahndung zu gewärtigen haben.
Um aber zugleich jedes Hinderniß zu beseitigen,
welches der gesezlichen Schuzpocken-Impfung
vielleicht in der Baierischen Provinz