Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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ungen  und  Ansprüche  auf  bevorzugte  Befriedigung,  sowie  zur  Gütepflegung  zu  erscheinen.
  Auch  ist

3.  in  derselben  Aufforderung  für  den  Fall,  daß  das  weitere  Verfahren  durch  Abschluß  eines
Vergleichs  sich  nicht  erledigt  haben  wird,  Termin  zu  Bekanntmachung  eines  Ordnungserkenntnisses
  anzuberaumen.

6  6.  Der  Rechtsnachtheil  für  Denjenigen,  welcher  seine  Forderung  bis  zu  dem  im  §  5
unter  1  gedachten  Tage  nicht  unter  Anführung  der  sie  begründenden  Thatsachen  anmeldet,
besteht  in  der  Ausschließung  von  dem  Creditwesen.  Wer  seine  Forderung  bereits  vor  Erlassung
  der  Aufforderung  bei  dem  Concursgerichte  angemeldet  und  begrünvet,  ingleichen  wer  dieselbe
  in  einem  Rechtsstreite  verfolgt  hat,  kann  zu  deren  Begründung  auf  die  deshalb  ergangenen
Acten  Bezug  nehmen.  Der  besonderen  Begründung  eines  Anspruchs  auf  bevorzugte  Befriedigung
  bedarf  es  nicht,  wenn  das  Recht  auf  diese  Befriedigung  aus  dem  Inhalte  der  Anmeldung
  von  selbst  sich  ergiebt.

Der  Rechtsnachtheil  für  Denjenigen,  welcher  in  dem  §  5  unter  2  gedachten  Termine  nicht
erscheint,  oder  in  diesem  Termine  eine  Seiten  des  Gerichts  von  ihm  verlangte  Erklärung  nicht
abgiebt,  besteht  darin,  daß  Alles,  was  über  Feststellung  der  Masse  und  Gebahrung  mit  derselben,
  sowie  über  Anerkennung  der  angemeldeten  Forderungen  und  Ansprüche  auf  bevorzugte
Befriedigung  oder  über  andere  den  Concurs  betreffende  Fragen,  verhandelt  und  beschlossen
worden  ist,  gegen  ihn  ebenso  gilt,  als  ob  er  an  den  Verhandlungen  Theil  genommen  und  den
gefaßten  Beschlüssen  zugestimmt  hätte.

&  7.  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  findet  für  Diejenigen,  welchen  sonst  die
Rechtswohlthat  der  Wiedereinsetzung  gegen  Versäumnisse  im  Processe  für  ihre  Person  oder  in
Hinsicht  auf  die  Eigenschaft  der  geltend  gemachten  Forderung  gewährt  wird,  im  Concursverfahren
  nicht  statt.

#  .Die  Frist  zu  Anmeldung  und  Begründung  der  Forderungen  darf  in  der  Regel
nicht  unter  drei  und  nicht  über  acht  Wochen  betragen.  Wenn  bekannt  ist,  daß  Gläubiger
außerhalb  Europa  wohnen,  ist  die  Frist  angemessen,  jedoch  keinesfalls  über  sechs  Monate  zu
verlängern.  Dieser  längeren  Frist  bedarf  es  nicht,  wenn  die  außerhalb  Europa  wohnenden
Gläubiger  auf  Concurseröffnung  antrugen,  oder  in  einem  Deutschen  Staate  oder  in  dem  Kaiserthume
  Oesterreich  einen  legitimirten  Bevollmächtigten  haben.

§  9.  Die  im  &  5  bestimmte  Aufforderung  wird  durch  zweimaliges  Einrücken  in  das
Amtsblatt  und  in  die  Leipziger  Zeitung  dergestalt  bekaunt  gemacht,  daß  die  im  §  8  festgesetzte
Frist  zwischen  dem  Tage  des  Erscheinens  der  ersten  Bekanntmachung  in  diesen  Blättern  und
dem  Tage,  mit  welchem  die  Anmeldungsfrist  abläuft,  innen  liegen  muß.

Nächstdem  ist  die  Aufforderung,  ohne  daß  jedoch  deren  Wirksamkeit  hiervon  abhängt,
durch  Anschlag  am  Gerichtsbrete  zu  veröffentlichen,  in  einfacher  Abschrift  jedem  bekannten  angeblichen
  Gläubiger  zuzustellen,  oder  durch  die  Post,  und  zwar  ohne  Beifügung  eines  Be-