Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Der.  Etappe  Gotha  werden  zum  Behufe  der  Einquartierung  der  durchmarschirenden
  Königlich  Preußischen  Truppen  folgende  Ortschaften  zugegeben:

Gamstädt,  Tüttleben,  Siebleben,  Trügleben,  Aspach,  Teutleben,  Mechterstädt,
  Pferdingsleben,  Friemar,  Warza,  Remsiadt,  Sonneborn,  Brüheim,
Großrettbach,  Cobstädt,  Grabsleben,  Seebergen,  Günthersleben,  Wechmar,
Schwabhausen,  Emleben,  Uelleben,  Boilstäd#,  Sundhausen,  Leina,  Hörselgau,
Frötsiädt,  Laucha,  Goldbach,  Metebach,  Molschleben  und  Bufleben.

b.  Für  das  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaische  Militair
durch  das  Preußische  Gebiet.

Für  das  in  den  Städten  Coburg  und  Gotha  befindliche  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaische
  Militair  besteht  die  Etappenstraße,  welche  den  Königlich
Preußischen  Antheil  der  Grafschaft  Henneberg  in  der  Art  durchschneidet,  daß
sie  die  beiden  Stadte  Schleusingen  und  Suhl  berührt.

Die  beiderseitigen  durchmarschirenden  Truppen,  mit  Ausnahme  von  kleinen
  Detachements  bis  funfzig  Mann  bwelche  in  die  Baracken  kommen,  sobald
dieselben  eingerichter  sind),  sind  gehalten,  nach  jedem  zum  Bezirke  gehörigen  Orte
zu  gehen,  welcher  ihnen  von  der  Ekappenbehörde  angewiesen  wird,  es  sei  denn,
daß  dieselben  Artillerie-,  Munitions=  oder  andere  bedeutende  Transporte  mit  sich
führen.  Diesen  Transporten,  nebst  der  zur  Bewachung  erforderlichen  Mannschaft,
  müssen  siets  solche  Ortschaften  angewiesen  werden,  welche  hart  an  der
Militairstraße  liegen.  Andere  als  die  nach  dem  Obigen  zu  den  Etappenbezirken
  gehörigen  Ortschaften  dürfen  den  Truppen  nicht  angewiesen  werden,  den
Fall  ausgenommen,  wenn  bedeutende  Armeekorps  in  starken  Echellons  marschiren.
  In  solchen  Fällen  werden  sich  die  mit  der  Dislokation  beauftragten  Ofsiziere
  mit  den  Etappenbehörden  über  einen  weirer  auszudehnenden  Bezirk  vereinigen.


Von  den  Kommandos  der  marschirenden  Truppen  ist  der  Etappenbehörde
bei  der  Anmeldung  der  ersteren  durch  die  vorausgehenden  Quamiermacher  (Artikel
  II.)  zugleich  anzuzeigen,  aus  welchen  Nachtquarkieren  die  verschiedenen
Truppentheile  an  dem  Tage  ihres  Eintreffens  im  Ecappenbezirke  kommen.  Die
Etappenbehörden  sind  dann  verpflichtet,  im  Einvernehmen  mit  den  Quartiermachern
  die  Auswahl  der  den  durchmarschirenden  Truppen  ansewelsenden  Etappenorte
  möglichst  so  zu  treffen,  daß  nicht  durch  nothwendige  Märsche  innerhalb
des  betreffenden  Etappenbezirkes  die  Länge  eines  Tagemarsches  von  vier  Meilen
  überschritten  wird.

Artikel  II.
Instradirung  der  Truppen  und  Einrichtung  der  Marschrouten.

Sämmrliche  durch  das  Königlich  Preußische  und  Herzoglich  Gethse
ebiet