— 33 —
§. 303.
Wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört,
wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei
Jahren bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Ist das Vergehen gegen einen Angehörigen verübt, so ist die Zurück-
nahme des Antrages zulässig.
§. 319.
Wird einer der in den §§. 316 und 318 erwähnten Angestellten wegen
einer der in den §§. 315 bis 318 bezeichneten Handlungen verurtheilt, so kann
derselbe zugleich für unfähig zu einer Beschäftigung im -Eisenbahn oder
Telegraphendienste oder in bestimmten Zweigen dieser Dienste erklärt werden.
§. 321.
Wer vorsätzlich Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, Dämme oder
andere Wasserbauten, oder Brücken, Fähren, Wege oder Schutzwehre, oder dem
Bergwerksbetriebe dienende Vorrichtungen zur Waserhaltung, zur Wetterführung
oder zum Ein- und Ausfahren der Arbeiter zerstört oder beschädigt, oder in
schiffbaren Strömen, Flüssen oder Kanälen das Fahrwasser stört und durch
eine dieser Handlungen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit Anderer her-
beiführt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
Ist durch eine dieser Handlungen eine schwere Körperverletzung verursacht
worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren und, wenn der Tod eines
Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren ein.
§. 360.
3) wer als beurlaubter Reservist oder Wehrmann der Land- oder See-
wehr ohne Erlaubniß auswandert, ebenso wer als Ersatzreservist erster
Klasse auswandert, ohne von seiner bevorstehenden Auswanderung der
Militärbehörde Anzeige erstattet zu haben;
wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde Stempel, Siegel, Stiche,
Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von Metall-
oder Papiergeld, oder von solchen Papieren, welche nach §. 149 dem
Papiergelde gleich geachtet werden, oder von Stempelpapier, Stempel-
marken, Stempelblanketten, Stempelabdrücken, öffentlichen Bescheini-
ungen oder Beglaubigungen dienen können, anfertigt oder an einen
Anderen als die Behörde verabfolgt;
7) wer unbefugt die Abbildung des Kaiserlichen Wappens oder von
Wappen eines Bundesfürsten oder von Landeswappen gebraucht;
wer als Pfandleiher oder Rückkaufshändler bei Ausübung seines
Gewerbes den darüber erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt;
Reichs- Gesetzbl. 1876. 9
4)
12)