Compensation der Beleldigungen. 67
berthelblgung auf die Gegenbeleldigung hingewieen
hat ?)
Hieraus ist ersichtlich, daß das RStGB. den
Standpunkt des gemeinen Rechts elnnimmt, wie er
oben dargelegt worden ist.
Dieser Standpunkt ist auch ein den Erwägungen,
welche zur Zulassung der Compensation im
Strafrechte überhaupt geführt haben, ganz und allein
entsprechender und schoß z. B. das bayer. StGB.
von 1861 weit über's Ziel:
„Der Affekt, der den Beleidigten zur
Erwiderung reizt und die Erwägung, daß
er sich selbst geholfen habe, da wo richterliche
Hilfe nicht sofort vorhanden war oder
nicht Abhilfe gewähren konnte, lassen die
Compensation zu“ (Schwarze).
„Wer sich in solcher Lage (d. h. beleidigt)
durch Retorsion und zwar auf der
Stelle, so daß eine Continuität der Handlungen
Statt findet, selbst Recht nimmt,
wird von den Staatsbehörden als der öffentlichen
Genugthuung unwchig erklärt“.
Jagemann a. a. O. S. 167.
Mittermaier bemerkt in Weiske l. c.:
„Die Volksansicht spricht sich für die Retorsion
in der Art aus, daß bei der Injurie
dadurch die Strafe ganz wegfalle, weil man
es verzeihlich findet, wenn im Augenblicke
der ersten Aufregung der Beleidigte
eine leine Ehre verletzende Aeußerung
erwidert “
— Daß sind auch die Gründe, welche die
Einstellung des §. 199 veranlaßten. Als dem heu-6“
Wl. 4 S. S. v. S. 118, 303, VI bas,
VI 481.
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