Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XLIV. Band. (44)

Compensation  der  Beleldigungen.  67

berthelblgung  auf  die  Gegenbeleldigung  hingewieen
  hat  ?)

Hieraus  ist  ersichtlich,  daß  das  RStGB.  den
Standpunkt  des  gemeinen  Rechts  elnnimmt,  wie  er
oben  dargelegt  worden  ist.

Dieser  Standpunkt  ist  auch  ein  den  Erwägungen,
  welche  zur  Zulassung  der  Compensation  im
Strafrechte  überhaupt  geführt  haben,  ganz  und  allein
entsprechender  und  schoß  z.  B.  das  bayer.  StGB.
von  1861  weit  über's  Ziel:

„Der  Affekt,  der  den  Beleidigten  zur
Erwiderung  reizt  und  die  Erwägung,  daß
er  sich  selbst  geholfen  habe,  da  wo  richterliche
  Hilfe  nicht  sofort  vorhanden  war  oder
nicht  Abhilfe  gewähren  konnte,  lassen  die
Compensation  zu“  (Schwarze).

„Wer  sich  in  solcher  Lage  (d.  h.  beleidigt)
  durch  Retorsion  und  zwar  auf  der
Stelle,  so  daß  eine  Continuität  der  Handlungen
  Statt  findet,  selbst  Recht  nimmt,
wird  von  den  Staatsbehörden  als  der  öffentlichen
  Genugthuung  unwchig  erklärt“.

Jagemann  a.  a.  O.  S.  167.

Mittermaier  bemerkt  in  Weiske  l.  c.:

„Die  Volksansicht  spricht  sich  für  die  Retorsion
  in  der  Art  aus,  daß  bei  der  Injurie
dadurch  die  Strafe  ganz  wegfalle,  weil  man
es  verzeihlich  findet,  wenn  im  Augenblicke
  der  ersten  Aufregung  der  Beleidigte
  eine  leine  Ehre  verletzende  Aeußerung
erwidert  “

—  Daß  sind  auch  die  Gründe,  welche  die
Einstellung  des  §.  199  veranlaßten.  Als  dem  heu-6“

  Wl.  4  S.  S.  v.  S.  118,  303,  VI  bas,
VI  481.

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