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im Wege des Kredits zu beschaffen oder vorschußweise aus dem
Festungsbaufonds zu entnehmen sein würden.
3. Die Matrikularbeiträge sind bis zum zwölften Theil der durch den
Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1877/78 festgestellten
Summen von den Bundesstaaten einzuzahlen.
II. Der für die Zeit vom 1. April 1877 bis 31. März 1878 festgestellte
Besoldungs-Etat für das Reichsbank-Direktorium gilt mit der vorstehend
unter I 1 bezeichneten Maßgabe auch für den Monat April 1878.
§. 2.
Die in den §§. 3 bis 6 des Gesetzes vom 28. April 1877, betreffend die
Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Etatsjahr 1877/78,
(Reichs-Gesetzbl. S. 425) enthaltenen Bestimmungen über die Ausgabe von
Schatzanweisungen gelten auch für den Monat April 1878 mit der Maßgabe
daß die Dauer der Umlaufszeit der Schatzanweisungen den 30. September 1878
nicht überschreiten darf. §.3.
Die nach den vorstehenden Bestimmungen für den Monat April 1878 sich
ergebenden Einnahmen und Ausgaben werden bei den einzelnen Kapiteln und
Titeln auf die Einnahmen und Ausgaben des Haushalts-Etats für das Etatsjahr
1878/79 verrechnet.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 30. März 1878.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
(Nr. 1226.) Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Thierärzte. Vom 27. März 1878.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 14. März d. J. den Erlaß von
Vorschriften über die Prüfung der Thierärzte beschlossen, welche unter Aufhebung
aller früheren über die Prüfung der Thierärzte ergangenen Bekanntmachungen
mit dem 1. Oktober 1879 in Kraft treten und durch das Centralblatt für das
Deutsche Reich veröffentlicht werden.
Berlin, den 27. März 1878.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Eck.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amt.
Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung).