Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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Formular D. 
Gewerbe-Legitimationskarte. 
Stempel mit 
s-- » dem Wa 
Gültig für das Jahr 
des Landes. 
  
Dem N. N. welcher in N. wohnhaft ist und für Rechnung 
1. seiner eigenen Drogueriewaaren-Handlung daselbst, 
2. der Drogueriewaaren-Handlung N. N. daselbst, bei welcher er als 
Handlungskommis im Dienste steht, 
3. nachstehender Handlungs-(Fabriks-)häuser als: .............. . ....... 
............................................................. im Deutschen 
Reich und in Oesterreich-Ungarn Waarenbestellungen aufzusuchen und Waaren- 
einkäufe zu machen beabsichtigt, wird hierdurch behufs seiner Gewerbe-Legitimation 
bescheinigt, daß für den Gewerbebetrieb de#- vorgedachten Geschäftsause- im 
hiesigen Lande die gesetzlich bestehenden Steuern zu entrichten sind. 
Derselbe darf von den Waaren, auf welche er Bestellungen suchen will, 
nur Proben, aufgekaufte Waaren aber nur behufs deren Beförderung nach dem 
Bestimmungsorte mit sich führen. 
Auch ist ihm verboten, für Rechnung Anderer als de- genannten Ge- 
schäfts.ue Waarenbestellungen aufzusuchen oder Waarenankäufe zu machen. 
Bei dem Aufsuchen von Bestellungen oder bei Waarenankäufen hat er die 
in jedem Staate gültigen Vorschriften zu beachten. 
  
(Ort, Datum, Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde.) 
Personalbeschreibung und Unterschrift des Reisenden. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amt. 
Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung).
	        
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