Deutschland. 145
treter einer gesetzlich anerkannten Corporation, und auch diese nur dann sich
vereinigen, wenn der Gegenstand des Anliegens (Petition, Adresse) nicht eine
allgemeine Landesangelegenheit ist, sondern lediglich das Interesse der von den
Bittstellern vertretenen Corporation betrifft. Abgesehen von dem letzten Falle,
ist jede Vereinigung zu dem gedachten Zwecke, sowie die Unterzeichnung einer
geschriebenen, gedruckten oder lithographirten Eingabe (Petition, Adresse),
welche eine öffentliche Angelegenheit betrifft, strafbar. Die Strafe wird nach
richterlichem Ermessen bestimmt“", ist während des vorjährigen Krieges und
seitdem vielfach außer Acht gelassen worden. Wenn die Behörden des Landes
dieß unter den besonderen Zeitverhältnissen stillschweigend geschehen lassen
durften, so muß doch von jetzt ab auf die Befolgung dieser wie aller anderen
gesetzlichen Vorschriften wieder gehalten werden. Indem ich dieselbe daher
hierdurch Jedermann zur Beachtung in Erinnerung bringe, weise ich alle
Behörden und Beamten des Herzogthums Schleswig an, sich genau und
pünktlich danach zu verhalten".
18. Dec. (Hessen-Darmstadt). II. Kammer: Adreßdebatte. Mit
25 gegen 19 Stimmen wird beschlossen, daß eine Adresse an den
Großherzog erlassen werden solle und mit 27 gegen 16 Stimmen
der von der Commission einstimmig beantragte Entwurf, der die
sämmtlichen Wünsche und Beschwerden des Landes aufzählt, genehmigt:
„ ... Die Anforderungen für die Armeedivision des Landes werden der
reiflichsten Prüfung unterzogen werden. Beseelt von dem Drange nationaler
Einigung können die treugehorsamsten Abgeordneten, gegenüber den jüngsten
Ereignissen und drohenden Gefahren von Außen, die Wichtigkeit und das Bedürfniß
eines umfassenderen, allgemeineren Wehrsystems, wie einer verbesserten
Organisation bundesmäßiger Heeresverhältnisse nicht verkennen. Die
Wahrung dieses Interesses allein dürfte daher für größere Verausgabungen
maßgebend werden. Die treugehorsamsten Abgeordneten der zweiten Kammer
der Stände lebten der Erwartung, auch solche Regierungsvorlagen zu erhalten,
welche den auf dem letzten Landtage geäußerten, fast in alle Zweige des Verfassungs-,
Verwaltungs- und Gerichtslebens einschlagenden Wünschen des Landes
entgegenkämen. Wenn schon in dem Landtagsabschiede auch nur die Erwähnung
solcher Wünsche zum großen Theile vermißt werden mußte, so scheint
es heute zur traurigen Gewißheit geworden, daß Berücksichtigung solcher
Wünsche kaum in Aussicht sei. Noch besteht das, mit der Verfassung im
Widerspruche erlassene Wahlgesetz, auf dessen Grundlage hin die treugehorsten
Stände zusammenberufen wurden und tagen. Die seiner Zeit für Erlassung
dieses Gesetzes angerufenen Gründe könnten dermalen keinen Falls
mehr geltend gemacht werden. Dagegen ist es zur anerkannten Thatsache geworden,
daß in Folge der Wahlbestimmungen für die zweite Kammer ungerechtfertigter
Weise Kräfte ausgeschlossen bleiben, welche dem allgemeinen
Wohle auf das Förderlichste dienen könnten; daß die Zusammensetzung der
ersten Kammer, wie auch anderwärts angebahnt, den Zeitinteressen entsprechend
umzugestalten wäre. Die zweite Kammer beklagt, daß die mit dem Bischofe
von Mainz insgeheim abgeschlossene und erst nach Jahren
an das Tageslicht getretene Convention verfassungswidrig
fortbestehen soll; daß dadurch eine tiefe Mißstimmung in den weitesten Kreisen
des Landes fortdauernd unterhalten wird; daß, gegenüber der unbehinderten,
freiesten Selbstgestaltung katholischer Kirchenverhältnisse, gegenüber dem
wiedererstandenen Einflusse des Ordens der Jesuiten nicht nur auf kirchlichem
Gebiete, sondern auch auf Schule und selbst auf staatliche Verhältnisse, die
Verwirklichung der schon vor 17 Jahren zugesagten Reform der evangelischen
Kirchenverfassung nicht in Aussicht steht. Es erscheint dies um so bedauer-10