Full text : Europäischer Geschichtskalender. Sechster Jahrgang. 1865. (6)

Deutschland.  145

treter  einer  gesetzlich  anerkannten  Corporation,  und  auch  diese  nur  dann  sich
vereinigen,  wenn  der  Gegenstand  des  Anliegens  (Petition,  Adresse)  nicht  eine
allgemeine  Landesangelegenheit  ist,  sondern  lediglich  das  Interesse  der  von  den
Bittstellern  vertretenen  Corporation  betrifft.  Abgesehen  von  dem  letzten  Falle,
ist  jede  Vereinigung  zu  dem  gedachten  Zwecke,  sowie  die  Unterzeichnung  einer
geschriebenen,  gedruckten  oder  lithographirten  Eingabe  (Petition,  Adresse),
welche  eine  öffentliche  Angelegenheit  betrifft,  strafbar.  Die  Strafe  wird  nach
richterlichem  Ermessen  bestimmt“",  ist  während  des  vorjährigen  Krieges  und
seitdem  vielfach  außer  Acht  gelassen  worden.  Wenn  die  Behörden  des  Landes
dieß  unter  den  besonderen  Zeitverhältnissen  stillschweigend  geschehen  lassen
durften,  so  muß  doch  von  jetzt  ab  auf  die  Befolgung  dieser  wie  aller  anderen
gesetzlichen  Vorschriften  wieder  gehalten  werden.  Indem  ich  dieselbe  daher
hierdurch  Jedermann  zur  Beachtung  in  Erinnerung  bringe,  weise  ich  alle
Behörden  und  Beamten  des  Herzogthums  Schleswig  an,  sich  genau  und
pünktlich  danach  zu  verhalten".

18.  Dec.  (Hessen-Darmstadt).  II.  Kammer:  Adreßdebatte.  Mit
25  gegen  19  Stimmen  wird  beschlossen,  daß  eine  Adresse  an  den
Großherzog  erlassen  werden  solle  und  mit  27  gegen  16  Stimmen
der  von  der  Commission  einstimmig  beantragte  Entwurf,  der  die
sämmtlichen  Wünsche  und  Beschwerden  des  Landes  aufzählt,  genehmigt:


„ ...  Die  Anforderungen  für  die  Armeedivision  des  Landes  werden  der
reiflichsten  Prüfung  unterzogen  werden.  Beseelt  von  dem  Drange  nationaler
Einigung  können  die  treugehorsamsten  Abgeordneten,  gegenüber  den  jüngsten
Ereignissen  und  drohenden  Gefahren  von  Außen,  die  Wichtigkeit  und  das  Bedürfniß
  eines  umfassenderen,  allgemeineren  Wehrsystems,  wie  einer  verbesserten
  Organisation  bundesmäßiger  Heeresverhältnisse  nicht  verkennen.  Die
Wahrung  dieses  Interesses  allein  dürfte  daher  für  größere  Verausgabungen
maßgebend  werden.  Die  treugehorsamsten  Abgeordneten  der  zweiten  Kammer
der  Stände  lebten  der  Erwartung,  auch  solche  Regierungsvorlagen  zu  erhalten,
welche  den  auf  dem  letzten  Landtage  geäußerten,  fast  in  alle  Zweige  des  Verfassungs-,
  Verwaltungs-  und  Gerichtslebens  einschlagenden  Wünschen  des  Landes
  entgegenkämen.  Wenn  schon  in  dem  Landtagsabschiede  auch  nur  die  Erwähnung
  solcher  Wünsche  zum  großen  Theile  vermißt  werden  mußte,  so  scheint
es  heute  zur  traurigen  Gewißheit  geworden,  daß  Berücksichtigung  solcher
Wünsche  kaum  in  Aussicht  sei.  Noch  besteht  das,  mit  der  Verfassung  im
Widerspruche  erlassene  Wahlgesetz,  auf  dessen  Grundlage  hin  die  treugehorsten
  Stände  zusammenberufen  wurden  und  tagen.  Die  seiner  Zeit  für  Erlassung
  dieses  Gesetzes  angerufenen  Gründe  könnten  dermalen  keinen  Falls
mehr  geltend  gemacht  werden.  Dagegen  ist  es  zur  anerkannten  Thatsache  geworden,
  daß  in  Folge  der  Wahlbestimmungen  für  die  zweite  Kammer  ungerechtfertigter
  Weise  Kräfte  ausgeschlossen  bleiben,  welche  dem  allgemeinen
Wohle  auf  das  Förderlichste  dienen  könnten;  daß  die  Zusammensetzung  der
ersten  Kammer,  wie  auch  anderwärts  angebahnt,  den  Zeitinteressen  entsprechend
umzugestalten  wäre.  Die  zweite  Kammer  beklagt,  daß  die  mit  dem  Bischofe
  von  Mainz  insgeheim  abgeschlossene  und  erst  nach  Jahren
  an  das  Tageslicht  getretene  Convention  verfassungswidrig
fortbestehen  soll;  daß  dadurch  eine  tiefe  Mißstimmung  in  den  weitesten  Kreisen
  des  Landes  fortdauernd  unterhalten  wird;  daß,  gegenüber  der  unbehinderten,
  freiesten  Selbstgestaltung  katholischer  Kirchenverhältnisse,  gegenüber  dem
wiedererstandenen  Einflusse  des  Ordens  der  Jesuiten  nicht  nur  auf  kirchlichem
Gebiete,  sondern  auch  auf  Schule  und  selbst  auf  staatliche  Verhältnisse,  die
Verwirklichung  der  schon  vor  17  Jahren  zugesagten  Reform  der  evangelischen
Kirchenverfassung  nicht  in  Aussicht  steht.  Es  erscheint  dies  um  so  bedauer-10